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Der Zugang zu den auf dieser Internetseite enthaltenen Informationen ist ausschließlich professionellen Investoren aus Deutschland vorbehalten. Bitte lesen Sie die folgenden wichtigen Informationen aufmerksam durch. Diese enthalten auch rechtlich und aufsichtsrechtlich relevante Aspekte bezüglich des Status Ihres Unternehmens, der Nutzung dieser Internetseite sowie der auf dieser Internetseite aufgeführten Informationen über Investments in unsere Produkte. Bitte beachten Sie, dass Sie diese Nutzungsbedingungen akzeptieren müssen, bevor Sie fortfahren können. Copyright 2019: Nordea Investment Funds S.A. – Alle Rechte vorbehalten

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Änderung der Nutzungsbedingungen:

Nordea Investment Funds S.A. (NIFSA) behält sich das Recht vor, die Nutzungsbedingungen dieser Internetseite jederzeit ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung zu ändern. Falls die Nutzungsbedingungen angepasst werden, müssen Sie die neue Version der Nutzungsbedingungen dann ebenfalls lesen und akzeptieren.

Einschränkungen der Internetseite:

Die auf dieser Internetseite enthaltenen Informationen dürfen von Personen oder Organschaften aus Staaten und Ländern, in denen die Veröffentlichung oder Verfügbarkeit dieser Internetseite wegen der Nationalität oder des Wohnsitzes der entsprechenden Person oder aus sonstigen Gründen nicht zulässig wären, nicht zugänglich gemacht werden. Personen, die auf diese Internetseite zugreifen, müssen sich über diesen Sachverhalt informieren und entsprechende Einschränkungen berücksichtigen. NIFSA übernimmt keinerlei Verantwortung für Verluste, die aus der Nutzung dieser Internetseite bzw. deren Inhalte oder aus anderweitigen Zusammenhängen entstehen. Darüber hinaus ist NIFSA auch nicht für Schäden oder Verluste verantwortlich, die aufgrund von Transaktionen und/oder Dienstleistungen entstehen, die gegen im Heimatland des entsprechenden Käufers geltendes Recht verstoßen. Diese Internetseite richtet sich ausschließlich an Nicht-US-Personen*. Die auf dieser Internetseite enthaltenen Informationen dürfen nicht weiterverbreitet werden und stellen weder ein Angebot noch eine Empfehlung zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika oder zugunsten von US-Personen dar.

* Unter US-Personen versteht man ganz grundsätzlich natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in den USA haben, oder eine Organschaft, die gemäß US-Recht strukturiert oder handelsgerichtlich eingetragen ist. US-Staatsbürger, die im Ausland wohnen, können unter bestimmten Umständen ebenfalls als „US-Personen“ eingestuft werden.

Herausgeber der Internetseite:

Diese Internetseite wird von Nordea Investment Funds S.A. (NIFSA), 562, rue de Neudorf, Postfach 782, L-2017 Luxemburg herausgegeben und betrieben. Diese Gesellschaft unterliegt der luxemburgischen Aufsichtsbehörde („Commission de Surveillance du Secteur Financier“). NIFSA ist im luxemburgischen Handelsregister („Registre de commerce et des sociétés“, kurz „RCS“) unter der Registernummer B 31619 eingetragen.

MiFID:

Bitte beachten Sie, dass OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die keine zusätzlichen bzw. nicht ihr Kerngeschäft umfassenden Dienstleistungen im Sinne von Artikel 5(3) der OGAW-Richtlinie anbieten, von den MiFID-Vorgaben (EU-Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente) sowie deren Umsetzung nicht betroffen sind. Deshalb übernimmt NIFSA keine Gewährleistung oder Garantie, dass die auf dieser Internetseite enthaltenen Unterlagen und Informationen den Marketing-Anforderungen der MiFID-Richtlinie entsprechen, sofern dies nicht durch inländisches Recht bzw. Aufsichtsrecht verlangt wird.

Eignung der Internetseite:

Bei dieser Internetseite handelt es sich um ein Kommunikationsinstrument zu Marketing-Zwecken, das außerdem allgemeine Informationen über NIFSA, die von NIFSA gemanagten Fonds, die für Ihre Anlegergruppe bzw. in Ihrem Heimatland erhältlich sind, sowie über Nordea Asset Management enthält. Diese Internetseite stellt keine Anlageberatung dar und darf auch nicht als i) Empfehlung für ein Investment in ein Finanzprodukt, eine Investmentstruktur oder ein Anlageinstrument oder als ii) Rat, eine Transaktion aus steuerlichen Gründen zu tätigen bzw. aufzulösen oder eine bestimmte Handelsstrategie umzusetzen, aufgefasst werden. Bei dieser Internetseite handelt es sich auch nicht um ein Angebot zum Kauf eines Wertpapiers. Dementsprechend werden die hierin enthaltenen Informationen durch das finale Vertragsdokument, das einem Investment in einen von NIFSA gemanagten Fonds letztlich zugrunde gelegt wird, vollständig ersetzt. Aus diesem Grund sollte jede Anlageentscheidung ausschließlich auf Basis der endgültigen rechtlich relevanten Unterlagen sowie ggf. der Vertragsunterlagen, des gültigen Verkaufsprospekts sowie der aktuellen „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (KIID) des entsprechenden Investments getroffen werden.

Informationen über die Fonds sowie die Verfügbarkeit der rechtlich relevanten Unterlagen:

Die auf dieser Internetseite erwähnten Teilfonds sind Teil des folgenden Investmentfonds:

OGAW-SICAV:
Nordea 1, SICAV ist eine in Luxemburg ansässige offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital („Société d’Investissement à Capital Variable“, „SICAV“), die im Sinne von Absatz I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Gesetz vom 17. Dezember 2010) ordnungsgemäß registriert und zugelassen ist; 

Die rechtlich relevanten Unterlagen einschließlich des aktuellen Verkaufsprospekts und der „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (KIID) sind in englischer Sprache sowie in den Landessprachen jener Staaten erhältlich, in denen die oben genannten Fonds zum Vertrieb zugelassen sind. Kostenfrei angefordert werden können diese Unterlagen bei Nordea Asset Management, 562, rue de Neudorf, Postfach 782, L-2017 Luxemburg, bei den lokalen Niederlassungen oder Informationsstellen sowie bei unseren Vertriebspartnern. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Finanzberater, der Sie unabhängig zu Nordea Asset Management und der von dieser Gesellschaft gemanagten Fonds beraten kann.

Lokale Besonderheiten:

Diese Internetseite richtet sich ausschließlich an professionelle Anleger aus Deutschland, die im Sinne der MiFID-Richtlinie auf eigene Rechnung investieren. Als deutsche Zahlstelle und Repräsentanz fungiert die Société Générale S.A. Niederlassung Frankfurt, Neue Mainzer Straße 46-50, D-60311 Frankfurt am Main.

Allgemeine Erklärung zu Risiken, Performanceangaben und Vergleichen:

Der Wert von Anteilen der hierin erwähnten Fonds sowie deren laufende Erträge können langfristig schwanken, so dass die Möglichkeit besteht, dass Sie den ursprünglich investierten Betrag nicht in voller Höhe zurückerhalten.

Investments in Derivate sowie Transaktionen in ausländischen Währungen können erheblichen Schwankungen unterliegen, durch die der Wert eines Investments beeinträchtigt werden kann. Engagements an den Schwellenländermärkten sowie in alternativen Anlageprodukten gehen mit einem vergleichsweise hohen Risiko einher. Detaillierte Informationen über die Anlagerisiken der Nordea-Fonds entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Verkaufsprospekt oder den „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (KIID), die Sie bei den oben genannten Stellen erhalten. Weitere Einzelheiten zu den Anlagerisiken im Zusammenhang mit jedem einzelnen Teilfonds finden Sie in den jeweiligen „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (KIID), die bei den oben genannten Stellen erhältlich sind.

Auf dieser Internetseite aufgeführte Prognosen zu zukünftigen Ergebnissen sowie die Bezugnahme auf historische Performancezahlen dienen lediglich Informationszwecken und liefern keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für die zukünftige Wertentwicklung. Wertentwicklungen in der Vergangenheit sind kein verlässlicher Richtwert für zukünftige Erträge, und Anleger erhalten möglicherweise nicht den vollen Anlagebetrag zurück. Es wird nicht garantiert, dass das Anlageziel, die angestrebten Erträge und Ergebnisse der jeweiligen Investmentstruktur auch tatsächlich erreicht werden. Der Vergleich mit anderen Finanzprodukten oder Benchmarks dient lediglich indikativen Zwecken.

Steuerliche Aspekte:

Die Höhe der Steuerbelastung sowie eventueller Erleichterungen sowohl auf Fondsebene als auch im Hinblick auf den einzelnen Investor kann schwanken. Deshalb sollten Anleger neben ihrem steuerlichen Status auch die Auswirkungen eines geplanten Investments berücksichtigen. Bei den aufgeführten steuerlichen Vergünstigungen handelt es sich um die aktuell geltenden, deren Höhe von der jeweiligen Situation des einzelnen Anlegers abhängig ist. Der Umfang der steuerlichen Vor- und Nachteile hängt ebenfalls von den persönlichen Umständen des Investors ab und kann sich zukünftig ändern.

Haftungseinschränkungen bzgl. Richtigkeit / Vollständigkeit der Informationen:

Obwohl NIFSA jeden zumutbaren Aufwand betreibt, um sicherzustellen, dass die auf dieser Internetseite enthaltenen Informationen zum jeweiligen Veröffentlichungszeitpunkt zutreffend sind, kann für die Richtigkeit, Geeignetheit oder Vollständigkeit solcher Informationen oder deren Verfügbarkeit keine Garantie übernommen werden.

Weder NIFSA noch eine andere Person übernimmt die Verantwortung für Verluste/Schäden (direkter oder indirekter Natur), die aus der Nutzung dieser Internetseite oder deren Inhalte, dem Verweis auf externe Internetseiten oder aus einem entsprechenden Zusammenhang damit resultieren.


Bestimmte Inhalte und Funktionen wie z.B. Meinungen / Researchergebnisse / Hyperlinks auf externe Internetseiten:

Die Internetseite von NIFSA kann Links zu externen Internetseiten enthalten, auf die Sie von dieser Internetseite aus gelangen können. NIFSA übernimmt keine Verantwortung für die auf solchen Seiten enthaltenen Informationen. Gleiches gilt auch für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte von Internetseiten, auf die der Nutzer weitergeleitet wird, und zwar insbesondere dann, wenn sich aus der Nutzung bzw. Nicht-Nutzung solcher fehlerhaften Informationen Schäden ergeben.

Die auf dieser Internetseite enthaltenen Hyperlinks dienen ausschließlich zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit sowie zu Informationszwecken. NIFSA ist für die Inhalte externer Internetseiten, auf die von dieser Internetseite verlinkt oder weitergeleitet wird, nicht verantwortlich. NIFSA übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Internetseiten, die von dieser Internetseite aus zugänglich sind.

Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei allen dargestellten Meinungen um die von NIFSA. Diese Einschätzungen stellen keine Anlage- oder sonstige Beratung dar.


Urheberrecht:

Der gesamte Inhalt dieser Internetseite ist urheberrechtlich geschützt, wobei Nordea Investment Funds S.A. alle Rechte vorbehalten sind. Sie dürfen einzelne Seiten und/oder Abschnitte dieser Internetseite herunterladen oder ausdrucken, sofern Sie die urheberrechtlichen Hinweise oder sonstige interne Hinweise nicht entfernen. Durch das Herunterladen oder Kopieren dieser Internetseite erwerben Sie keinerlei Rechtsanspruch auf Software oder Unterlagen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NIFSA dürfen Sie diese Internetseite nicht nachbilden (weder ganz noch auszugsweise), übertragen (weder elektronisch noch auf sonstigem Wege), modifizieren, darauf verlinken oder zu öffentlichen oder gewerblichen Zwecken nutzen.

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

Nordea Investment Funds S.A. ist verpflichtet, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die Vorgaben der Europäischen Union („für die jeweiligen Länder“) sowie insbesondere die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats vom 20. Mai 2015. Diese zielt darauf ab, dass die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll. Aus diesem Grund benötigen wir unter Umständen zusätzliche Informationen, um Ihre Identität überprüfen und geeignete Sicherheitskontrollen durchführen zu können.

Operative Kapazitäten der Internetseite:

NIFSA betreibt zwar jeden zumutbaren Aufwand, um den Betrieb dieser Internetseite jederzeit sicherzustellen, kann die Funktionsfähigkeit der Internetseite aber nicht garantieren. Obwohl NIFSA jeden zumutbaren Aufwand betreibt, um zu gewährleisten, dass diese Internetseite frei von Viren und Defekten ist, obliegt es Ihrer Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Geräte genutzt werden, um mögliche Schäden im Zuge der Nutzung dieser Internetseite abzuwenden.

E-Mails:

Der Nutzer dieser Internetseite wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Vertraulichkeit von E-Mails, die über das öffentliche Netz verschickt werden, nicht garantiert werden kann. Deshalb empfehlen wir dem Nutzer, personenbezogene Daten oder andere vertrauliche Informationen möglichst nicht per E-Mail an NIFSA zu übermitteln. NIFSA oder sonstige Dienstleister sind nicht verpflichtet, Aufträge oder Anweisungen umzusetzen, die per E-Mail über das öffentliche Netz übermittelt werden. Auf Wunsch des Nutzers ist NIFSA berechtigt, allgemeine Informationen per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse zu versenden. NIFSA kann für Verluste oder Schäden, die aus einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Übermittlung einer solchen Nachricht entstehen, nicht verantwortlich oder haftbar gemacht werden.

 

Nordea Asset Management – Januar 2019

Nordea Asset Management Datenschutzerklärung

Wir, Nordea Asset Management (NAM), haben den Anspruch, Ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren und Ihre personenbezogenen Daten sicher zu verwahren. In dieser Datenschutzerklärung beschreiben wir, wie wir personenbezogene Daten erheben, verwenden, speichern und weitergeben.

Nordea Asset Management („NAM“) ist der funktionale Name des Vermögensverwaltungsgeschäfts, dessen Eigentümer die NAM Holding ist und das von den Gesellschaften Nordea Investment Funds S.A. und Nordea Investment Management AB und deren Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und Repräsentanzen durchgeführt wird. Innerhalb von NAM fungieren Nordea Investment Management AB und/oder Nordea Investment Funds S.A. oder deren Tochtergesellschaften als Datenverantwortliche.

Unter https://www.nordea.com/en/about-nordea/contact/ finden Sie umfassende Informationen über die Gesellschaften von Nordea sowie deren aktuelle Kontaktdaten.

Personenbezogene Daten speichern wir aus unterschiedlichen Gründen. Mit „Sie“ bezeichnen wir Sie als betroffene Person in Ihrer Rolle als Kunde, Mitarbeiter oder Vertreter unseres Kunden, potentielle Mitarbeiter eines Kunden, Kooperationspartner, Informationslieferanten oder als sonstige relevante Partei wie etwa als wirtschaftlich Begünstigter, Vertretungsberechtigter oder assoziierte Partei.

Diese Datenschutzerklärung beschreibt die folgenden Punkte::  

1. Welche personenbezogenen Daten wir erheben
2. Zweck und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
3. An wen wir Ihre personenbezogenen Daten gegebenenfalls offenlegen können
4. Wie wir Ihre personenbezogenen Daten schützen
5. Wie lange wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten
6. Ihre Rechte auf Datenschutz
7. Cookies
8. Wie Änderungen dieser Datenschutzerklärung und der Cookie-Policy erfolgen
9. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung 


1. Welche personenbezogenen Daten wir erheben

Personenbezogene Daten werden in den meisten Fällen entweder direkt von Ihnen, einem in Ihrem Namen handelnden Dritten oder einem Dritten, den Sie vertreten, erhoben oder im Zuge Ihrer Nutzung unserer Dienstleistungen und Produkte generiert. Manchmal werden zusätzliche Informationen benötigt, um Informationen auf dem neuesten Stand zu halten oder von uns erhobene Informationen zu verifizieren.

Die von uns potenziell erhobenen personenbezogenen Daten können in eine der folgenden Kategorien eingeordnet werden:

• Informationen zur Personenidentifizierung: Nationale Identifikationsnummer und Name. Wir sind verpflichtet, von Dokumenten dieser Art Informationen einzuholen, wenn wir mit Ihnen ein Vertragsverhältnis eingehen; z.B. durch Kopien Ihres Personalausweises, Führerscheins oder eines vergleichbaren Dokuments.

• Kontaktinformationen: E-Mail-Adresse, Telefonnummern und Adressen sowie andere typischerweise auf Visitenkarten enthaltene Informationen. Für die meisten Personen sind die geschäftlichen – im Gegensatz zu den privaten – Kontaktdaten die einzigen Daten, die wir erheben, verarbeiten oder kontrollieren.

• Finanzinformationen: Vertragstyp, Transaktionsinformationen, Kontoinformationen.

• Informationen im Zusammenhang mit gesetzlichen Anforderungen: Besteuerungsland bzw. ausländische Steuernummer, Kunden-/ Unternehmens-Due-Diligence und erforderliche Informationen zum Schutz vor Geldwäsche.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen erheben können:

Unter Umständen können wir Informationen, die Sie uns direkt zukommen lassen, erheben und speichern. So erheben wir personenbezogene Daten wie Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer, wenn Sie z.B. ein Vertretungsberechtigter oder eine Kontaktperson eines Kunden oder Kooperationspartners werden. In einigen Fällen kommt hierzu für Verifikationszwecke auch die nationale Identifikationsnummer. Bei bestehenden Privatkunden wurden auch Daten über Einkommen und Schulden erhoben, um Ihnen das entsprechende Produkt bzw. die entsprechende Dienstleistung anbieten zu können.

Unter Umständen erheben und speichern wir auch Informationen, die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, wie Nachrichten, die Sie uns gesendet haben, zum Beispiel Rückmeldungen oder eine Anfrage über unsere digitalen Kanäle. Unsere Telefon- und Chat-Gespräche mit Ihnen werden unter Umständen ebenfalls aufgezeichnet und gespeichert, um Vorschriften einzuhalten, Orderaufträge zu verifizieren, Vorgänge zu dokumentieren und die Qualität unserer Dienstleistungen zu verbessern. Aus Sicherheitsgründen können unsere Büros unter Umständen mit Kameras ausgestattet sein.

Personenbezogene Daten, die wir unter Umständen von Dritten erheben können:

Wir können Daten erheben, die öffentlich verfügbar sind und aus externen Quellen abgerufen werden können; beispielsweise behördliche Register (Steuerregister, Handelsregister, Register der Strafverfolgungsbehörden), Sanktionslisten (von internationalen Organisationen wie etwa der EU und der UN sowie von nationalen Organisationen wie dem US-Finanzbüro zur Kontrolle ausländischer Vermögen (Treasury Office of Foreign Assets Control (OFAC)), von anderen Wirtschaftsinformationsdienstleistern geführte Register, z. B. mit Informationen über wirtschaftlich Begünstigte und politisch exponierte Personen.

Im Zusammenhang mit Zahlungen erheben wir Informationen von Überweisenden, Banken, Zahlungsdienstleistern und anderen.

Wir können Daten auch von anderen Gesellschaften innerhalb von NAM, der Nordea-Gruppe oder anderen Gesellschaften, mit denen wir zusammenarbeiten, erheben.


2. Zweck und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten, um rechtliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen und Ihnen die angeforderten Informationen über Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

Abschluss und Verwaltung von Dienstleistungs- und Produktvereinbarungen (Vertragserfüllung)

Hauptzweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang ist das Erheben, Prüfen und Verarbeiten von personenbezogenen Daten vor der Abgabe eines Angebots und vor Vertragsabschluss mit betroffenen Gegenparteien sowie das Dokumentieren, Verwalten und Ausführen von Aktivitäten im Rahmen der Vertragserfüllung.

Beispiele zur Vertragserfüllung:

• Prozesse, die z.B. für die Zeichnung und Rückgabe von Fondsanteilen erforderlich sind

• Kundendienst während der Vertragslaufzeit, z.B. Berichterstattung über die Wertentwicklung eines Produkts

Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen

Neben der Vertragserfüllung werden personenbezogene Daten von uns auch verarbeitet, damit wir unseren rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen und behördlichen Anordnungen nachkommen können.

Beispiele der Datenverarbeitung aufgrund rechtlicher Verpflichtungen:

• Kundenverifizierung (Know Your Customer)

• Vermeidung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche, Terrorismus-Finanzierung und Betrug

• Abgleich mit Sanktionslisten

• Meldung an Steuerbehörden, Polizeibehörden, Vollzugsbehörden, Aufsichtsbehörden

• Marktöffnung für Fonds in einigen Schwellenländern

• Andere Pflichten aus dienstleistungs- oder produktspezifischen Rechtsvorschriften, z.B. im Zusammenhang mit Wertpapieren oder Fonds

Marketing, Produkt- und Kundenanalyse (berechtigte Interessen)

Personenbezogene Daten werden auch im Zusammenhang mit der Vermarktung an andere Unternehmen verarbeitet. Ziel ist hier die Bereitstellung der angeforderten Informationen, die Verbesserung unserer Produktpalette und die Optimierung unseres Angebots für Kunden.

IT-Sicherheit und -Entwicklung (berechtigte Interessen)

Systeme und Verarbeitungsmethoden, die für die Bereitstellung von Dienstleistungen und Produkten für Sie erforderlich sind, werden kontinuierlich entwickelt und intern getestet, um dauerhaft Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Widerstandsfähigkeit zu gewährleisten. Der Testprozess ist konzeptionsbedingt auf wesentliche Daten beschränkt, die für die Durchführung des Tests erforderlich sind, und alle anderen direkt oder indirekt identifizierbaren personenbezogenen Daten werden maskiert.

Die Einhaltung der für die Finanzbranche geltenden Vertraulichkeitspflichten ist in allen Fällen gewährleistet.

Profiling und automatisierte Entscheidungsfindung

NAM-Gesellschaften nutzen Profiling und automatisierte Entscheidungsfindung, um im Rahmen der Anforderungen von Kundenverifizierung (Know-Your-Customer) und des Abgleichs mit Sanktionslisten Geldwäsche, Terrorismus-Finanzierung und Betrug aufzudecken, zu verhindern und zu untersuchen.


3. An wen wir Ihre personenbezogenen Daten gegebenenfalls offenlegen können
Unter Umständen können wir Ihre personenbezogenen Daten an Dritte wie öffentliche Behörden, NAM-Gesellschaften, Unternehmen der Nordea-Gruppe, Zulieferer, Dienstleister und Geschäftspartner weitergeben. Vor der Weitergabe stellen wir stets sicher, dass wir alle für die Finanzbranche geltenden Vertraulichkeitspflichten sowie die geltenden Datenschutzverordnungen einhalten.

Dritte und Unternehmen der Nordea-Gruppe

Um unsere Dienstleistungen bereitzustellen, können wir unter Umständen Daten über Sie weitergeben, die erforderlich sind, um Sie zu identifizieren und einen Auftrag oder Vertrag mit Gesellschaften, mit denen wir kooperieren (wie etwa Depotbanken), zu erfüllen.

Sofern wir hierzu gesetzlich verpflichtet sind, können wir auch personenbezogene Daten an Behörden weitergeben. Zu diesen Behörden zählen etwa Steuerbehörden, Polizeibehörden, Vollzugsbehörden und Aufsichtsbehörden.

Darüber hinaus können Daten mit Ihrer Einwilligung, oder sofern gesetzlich gestattet, intern an NAM-Gesellschaften oder innerhalb der Nordea-Gruppe und an externe Geschäftspartner (einschließlich Korrespondenzbanken, andere Banken, Vertriebspartner von Finanzobjekten und Rückversicherer) weitergegeben werden.

Wir haben Verträge mit ausgewählten Anbietern geschlossen, die unter anderem in unserem Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten. Hierzu zählen etwa Anbieter von IT-Entwicklung, -Wartung, -Hosting und -Support.

Übermittlung an Drittländer

In einigen Fällen können wir personenbezogene Daten auch an die oben genannten Gesellschaften in sogenannten Drittländern (Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes) übermitteln. Diese Übermittlung ist möglich, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

– Die Europäische Kommission hat beschlossen, dass im betroffenen Land ein angemessenes Schutzniveau besteht,

– Andere geeignete Garantien vorgesehen wurden, z. B. die von der Europäischen Kommission erlassenen Standarddatenschutzklauseln (EU-Modellklauseln), oder der Datenauftragsverarbeiter verfügt über verbindliche interne Datenschutzvorschriften, 

– Es liegen Ausnahmen in Sondersituationen vor, etwa die Erfüllung eines Vertrages mit Ihnen oder das Vorliegen Ihrer Einwilligung in die spezifische Übermittlung.

Unter www.eur-lex.europa.eu können Sie unter der Suchnummer 32010D0087 eine Kopie der von Nordea für die Übermittlung verwendeten relevanten EU-Modellklauseln einsehen.


4. Wie wir Ihre personenbezogenen Daten schützen
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für unsere geschäftlichen Aktivitäten wichtig. Wir verwenden angemessene technische, organisatorische und administrative Sicherheitsmaßnahmen, um die Daten, die wir erhalten, gegen Verlust, Datenmissbrauch, unbefugten Zugang, Offenlegung, Veränderung und Vernichtung zu schützen.



5. Wie lange wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten
Wir halten Ihre Daten so lange vor, wie dies für die Zwecke, für die die Daten erhoben und verarbeitet wurden, oder im Rahmen geltender Gesetze und Vorschriften erforderlich ist.

Sofern wir Ihre Daten für andere Zwecke als zur Erfüllung eines Vertrags vorhalten – etwa für Geldwäschebekämpfung, B2B-Marketing, Buchführung und aufsichtsrechtliche Kapitaladäquanzanforderungen – halten wir Ihre Daten nur vor, wenn dies notwendig ist und/oder von Gesetzen und Vorschriften für die jeweiligen Zwecke vorgeschrieben ist.

Die Pflichten zur Datenspeicherung können innerhalb von NAM je nach den geltenden lokalen Gesetzen unterschiedlich sein.


6. Ihre Rechte auf Datenschutz
SSie als betroffene Person haben Rechte hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir über Sie speichern. Sie haben die folgenden Rechte:

Recht auf Auskunft hinsichtlich Ihrer personenbezogenen Daten

Sie haben das Recht auf Auskunft über die von uns über Sie verarbeiteten personenbezogenen Daten. Ihr Recht auf Auskunft kann allerdings durch Rechtsvorschriften, den Schutz der Privatsphäre Dritter sowie den Schutz des Unternehmenskonzepts und der Geschäftspraktiken von NAM eingeschränkt werden. Das Know-how, die Firmengeheimnisse sowie interne Beurteilungen und Materialien von NAM können Ihr Recht auf Auskunft beschränken.

Recht auf Korrektur unrichtiger oder unvollständiger Daten

Wenn relevante Daten unrichtig oder unvollständig sind, haben Sie vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen ein Recht auf Berichtigung der Daten.

Recht auf Löschung

Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen, sofern

• Ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen haben und es fehlt an einem anderweitigen legititmen Zweck für die Datenverarbeitung,

• Sie gegen die Datenverarbeitung Widerspruch eingelegt haben und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die weitere Verarbeitung vorliegen,

• Sie der Datenverarbeitung zum Zwecke des Direktmarketing widersprechen,

• Die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist

• Wenn personenbezogene Daten von Minderjährigen verarbeitet werden, sofern die Daten im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft erhoben wurden.

Aufgrund von für den Finanzdienstleistungssektor geltenden Rechtsvorschriften sind wir in vielen Fällen verpflichtet, während Ihrer Kundenbeziehung und selbst danach personenbezogene Daten über Sie zu speichern, z.B. um gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen oder sofern die Datenverarbeitung im Zuge der Geltendmachung von Rechtsansprüchen erfolgt.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung von persönlichen Daten

Wenn Sie die Richtigkeit der von uns über Sie erfassten Daten oder die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bestreiten oder wenn Sie unter Wahrnehmung Ihres Widerspruchrechts der Verarbeitung der Daten widersprechen, können Sie von uns verlangen, die Verarbeitung dieser Daten auf die reine Speicherung zu beschränken. Die Verarbeitung wird nur auf die Speicherung beschränkt, bis die Richtigkeit der Daten bestätigt werden kann oder bis geprüft werden kann, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Interessen überwiegen.

Wenn Sie kein Recht auf Löschung der von uns über Sie erfassten Daten haben sollten, können Sie stattdessen verlangen, dass wir die Verarbeitung dieser Daten auf die reine Speicherung beschränken. Wenn die Verarbeitung der Daten, die wir über Sie registrieren, ausschließlich für die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs erforderlich ist, können Sie ebenfalls verlangen, dass die übrige Verarbeitung dieser Daten auf die Speicherung beschränkt wird. Unter Umständen können wir Ihre Daten für andere Zwecke verarbeiten, wenn dies zur Geltendmachung eines Rechtsanspruchs erforderlich ist, oder wenn Sie uns eine entsprechende Einwilligung erteilt haben.

Widerspruch gegen die Verarbeitung basierend auf unserem berechtigten Interesse

Sie können der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke des Direktmarketings und zum Profiling im Zuge dieses Marketings grundsätzlich widersprechen.

Widerruf der zuvor erteilten Einwilligung(en) zu jeder Zeit

Ein Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aufgrund der Einwilligung vor deren Widerruf. Ein Widerruf der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die erforderlich sind, um Ihnen Dienstleistungen und Produkte zu liefern, kann zur Beendigung vertraglicher Verpflichtungen führen.

 Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben das Recht, personenbezogene Daten, die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, in einem maschinenlesbaren Format zu erhalten. Dieses Recht erstreckt sich auf personenbezogene Daten, die ausschließlich automatisiert und auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags verarbeitet werden. Sofern sicher und technisch machbar, können wir die Daten auch einem anderen Datenverantwortlichen .

Einreichen einer Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden

Sie haben das Recht, bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz haben oder in dem die mutmaßliche Rechtsverletzung stattgefunden hat, Beschwerde einzulegen, wenn Sie annehmen, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten rechtswidrig ist.

Ihr Antrag Ihre vorgenannten Rechte auszuüben, werden basierend auf den jeweiligen Umständen bewerted

 


7. Cookies
Wir erheben, verarbeiten und analysieren Daten über die Nutzung unserer Webseiten. Bei den Verkehrsdaten handelt es sich um Daten im Zusammenhang mit den Besuchern der Webseite sowie Daten, die in Kommunikationsfeldern dafür verwendet werden, Nachrichten zu versenden, weiterzuleiten oder verfügbar zu machen.

Wir verwenden Cookies und vergleichbare Technologien, um Ihnen Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, unser Marketing zu verwalten und ein sicheres Online-Erlebnis zu ermöglichen, die Leistung unserer Webseite zu messen und die Inhalte unserer Webseite für Sie relevanter zu gestalten. Die Daten werden nicht zur Identifizierung einzelner Besucher verwendet.

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Weitergehende Informationen finden Sie unter „Cookies“ am Ende unserer lokalen Webseite Nordea.de oder Nordea.com/am. 


8. Wie Änderungen dieser Datenschutzerklärung und der Cookie-Policy erfolgen 

Wir arbeiten stets daran, unsere Dienstleistungen, Produkte und Webseiten zu verbessern und weiterzuentwickeln. Daher wird diese Datenschutzerklärung je nach Erfordernis angepasst. Ihre Rechte im Rahmen dieser Datenschutzerklärung bzw. den geltenden Datenschutzgesetzen in den Rechtsordnungen, in denen wir tätig sind, werden wir nicht einschränken. Alle maßgeblichen Änderungen der Datenschutzerklärung werden wir Ihnen anzeigen, wenn wir durch geltende Gesetze hierzu verpflichtet sind. Bitte überprüfen Sie diese Datenschutzerklärung gelegentlich, um über Änderungen auf dem Laufenden zu bleiben.


9. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung 
Bei Fragen hinsichtlich dieser Datenschutzerklärung (z. B. in Bezug auf Ihre Rechte, deren Nutzung oder zu Kontaktinformationen der zuständigen Datenschutzbehörden) können Sie sich direkt an das NAM Data Protection Office wenden entweder per E-Mail an namdpo@nordea.com oder per Post an: Nordea Asset Management, Data Protection Office, c/o Strandgade 3, PO Box 850, 0900 København K, Dänemark.

 

 

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Informationen über die Fonds sowie die Verfügbarkeit der rechtlich relevanten Unterlagen:

Die auf dieser Internetseite erwähnten Teilfonds sind Teil des folgenden Investmentfonds:

OGAW-SICAV:
Nordea 1, SICAV ist eine in Luxemburg ansässige offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital („Société d’Investissement à Capital Variable“, „SICAV“), die im Sinne von Absatz I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Gesetz vom 17. Dezember 2010) ordnungsgemäß registriert und zugelassen ist;

Die rechtlich relevanten Unterlagen einschließlich des aktuellen Verkaufsprospekts und der „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (KIID) sind in englischer Sprache sowie in den Landessprachen jener Staaten erhältlich, in denen die oben genannten Fonds zum Vertrieb zugelassen sind. Kostenfrei angefordert werden können diese Unterlagen bei Nordea Investment Funds S.A., 562, rue de Neudorf, Postfach 782, L-2017 Luxemburg, bei den lokalen Niederlassungen oder Informationsstellen sowie bei unseren Vertriebspartnern. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Finanzberater, der Sie unabhängig zu Nordea Investment Funds S.A. und der von dieser Gesellschaft gemanagten Fonds beraten kann.

Lokale Besonderheiten:

Diese Internetseite richtet sich ausschließlich an Investoren aus Deutschland. Als deutsche Zahlstelle und Repräsentanz fungiert die Société Générale S.A. Niederlassung Frankfurt, Neue Mainzer Straße 46-50, D-60311 Frankfurt am Main.

Allgemeine Erklärung zu Risiken, Performanceangaben und Vergleichen:

Der Wert von Anteilen der hierin erwähnten Fonds sowie deren laufende Erträge können langfristig schwanken, so dass die Möglichkeit besteht, dass Sie den ursprünglich investierten Betrag nicht in voller Höhe zurückerhalten.

Investments in Derivate sowie Transaktionen in ausländischen Währungen können erheblichen Schwankungen unterliegen, durch die der Wert eines Investments beeinträchtigt werden kann. Engagements an den Schwellenländermärkten sowie in alternativen Anlageprodukten gehen mit einem vergleichsweise hohen Risiko einher. Detaillierte Informationen über die Anlagerisiken der Nordea-Fonds entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Verkaufsprospekt oder den „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (KIID), die Sie bei den oben genannten Stellen erhalten. Weitere Einzelheiten zu den Anlagerisiken im Zusammenhang mit jedem einzelnen Teilfonds finden Sie in den jeweiligen „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (KIID), die bei den oben genannten Stellen erhältlich sind.

Auf dieser Internetseite aufgeführte Prognosen zu zukünftigen Ergebnissen sowie die Bezugnahme auf historische Performancezahlen dienen lediglich Informationszwecken und liefern keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für die zukünftige Wertentwicklung. Wertentwicklungen in der Vergangenheit sind kein verlässlicher Richtwert für zukünftige Erträge, und Anleger erhalten möglicherweise nicht den vollen Anlagebetrag zurück. Es wird nicht garantiert, dass das Anlageziel, die angestrebten Erträge und Ergebnisse der jeweiligen Investmentstruktur auch tatsächlich erreicht werden. Der Vergleich mit anderen Finanzprodukten oder Benchmarks dient lediglich indikativen Zwecken.

Steuerliche Aspekte:

Die Höhe der Steuerbelastung sowie eventueller Erleichterungen sowohl auf Fondsebene als auch im Hinblick auf den einzelnen Investor kann schwanken. Deshalb sollten Anleger neben ihrem steuerlichen Status auch die Auswirkungen eines geplanten Investments berücksichtigen. Bei den aufgeführten steuerlichen Vergünstigungen handelt es sich um die aktuell geltenden, deren Höhe von der jeweiligen Situation des einzelnen Anlegers abhängig ist. Der Umfang der steuerlichen Vor- und Nachteile hängt ebenfalls von den persönlichen Umständen des Investors ab und kann sich zukünftig ändern.

Haftungseinschränkungen bzgl. Richtigkeit / Vollständigkeit der Informationen:

Obwohl NIFSA jeden zumutbaren Aufwand betreibt, um sicherzustellen, dass die auf dieser Internetseite enthaltenen Informationen zum jeweiligen Veröffentlichungszeitpunkt zutreffend sind, kann für die Richtigkeit, Geeignetheit oder Vollständigkeit solcher Informationen oder deren Verfügbarkeit keine Garantie übernommen werden.

Weder NIFSA noch eine andere Person übernimmt die Verantwortung für Verluste/Schäden (direkter oder indirekter Natur), die aus der Nutzung dieser Internetseite oder deren Inhalte, dem Verweis auf externe Internetseiten oder aus einem entsprechenden Zusammenhang damit resultieren.


Bestimmte Inhalte und Funktionen wie z.B. Meinungen / Researchergebnisse / Hyperlinks auf externe Internetseiten:

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Die auf dieser Internetseite enthaltenen Hyperlinks dienen ausschließlich zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit sowie zu Informationszwecken. NIFSA ist für die Inhalte externer Internetseiten, auf die von dieser Internetseite verlinkt oder weitergeleitet wird, nicht verantwortlich. NIFSA übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Internetseiten, die von dieser Internetseite aus zugänglich sind.

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Nordea Investment Funds S.A. ist verpflichtet, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die Vorgaben der Europäischen Union („für die jeweiligen Länder“) sowie insbesondere die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats vom 20. Mai 2015. Diese zielt darauf ab, dass die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll. Aus diesem Grund benötigen wir unter Umständen zusätzliche Informationen, um Ihre Identität überprüfen und geeignete Sicherheitskontrollen durchführen zu können.

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Nordea Asset Management – Januar 2019

Nordea Asset Management Datenschutzerklärung

Wir, Nordea Asset Management (NAM), haben den Anspruch, Ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren und Ihre personenbezogenen Daten sicher zu verwahren. In dieser Datenschutzerklärung beschreiben wir, wie wir personenbezogene Daten erheben, verwenden, speichern und weitergeben.

Nordea Asset Management („NAM“) ist der funktionale Name des Vermögensverwaltungsgeschäfts, dessen Eigentümer die NAM Holding ist und das von den Gesellschaften Nordea Investment Funds S.A. und Nordea Investment Management AB und deren Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und Repräsentanzen durchgeführt wird. Innerhalb von NAM fungieren Nordea Investment Management AB und/oder Nordea Investment Funds S.A. oder deren Tochtergesellschaften als Datenverantwortliche.

Unter https://www.nordea.com/en/about-nordea/contact/ finden Sie umfassende Informationen über die Gesellschaften von Nordea sowie deren aktuelle Kontaktdaten.

Personenbezogene Daten speichern wir aus unterschiedlichen Gründen. Mit „Sie“ bezeichnen wir Sie als betroffene Person in Ihrer Rolle als Kunde, Mitarbeiter oder Vertreter unseres Kunden, potentielle Mitarbeiter eines Kunden, Kooperationspartner, Informationslieferanten oder als sonstige relevante Partei wie etwa als wirtschaftlich Begünstigter, Vertretungsberechtigter oder assoziierte Partei.

Diese Datenschutzerklärung beschreibt die folgenden Punkte::  

1. Welche personenbezogenen Daten wir erheben
2. Zweck und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
3. An wen wir Ihre personenbezogenen Daten gegebenenfalls offenlegen können
4. Wie wir Ihre personenbezogenen Daten schützen
5. Wie lange wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten
6. Ihre Rechte auf Datenschutz
7. Cookies
8. Wie Änderungen dieser Datenschutzerklärung und der Cookie-Policy erfolgen
9. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung 


1. Welche personenbezogenen Daten wir erheben

Personenbezogene Daten werden in den meisten Fällen entweder direkt von Ihnen, einem in Ihrem Namen handelnden Dritten oder einem Dritten, den Sie vertreten, erhoben oder im Zuge Ihrer Nutzung unserer Dienstleistungen und Produkte generiert. Manchmal werden zusätzliche Informationen benötigt, um Informationen auf dem neuesten Stand zu halten oder von uns erhobene Informationen zu verifizieren.

Die von uns potenziell erhobenen personenbezogenen Daten können in eine der folgenden Kategorien eingeordnet werden:

• Informationen zur Personenidentifizierung: Nationale Identifikationsnummer und Name. Wir sind verpflichtet, von Dokumenten dieser Art Informationen einzuholen, wenn wir mit Ihnen ein Vertragsverhältnis eingehen; z.B. durch Kopien Ihres Personalausweises, Führerscheins oder eines vergleichbaren Dokuments.

• Kontaktinformationen: E-Mail-Adresse, Telefonnummern und Adressen sowie andere typischerweise auf Visitenkarten enthaltene Informationen. Für die meisten Personen sind die geschäftlichen – im Gegensatz zu den privaten – Kontaktdaten die einzigen Daten, die wir erheben, verarbeiten oder kontrollieren.

• Finanzinformationen: Vertragstyp, Transaktionsinformationen, Kontoinformationen.

• Informationen im Zusammenhang mit gesetzlichen Anforderungen: Besteuerungsland bzw. ausländische Steuernummer, Kunden-/ Unternehmens-Due-Diligence und erforderliche Informationen zum Schutz vor Geldwäsche.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen erheben können:

Unter Umständen können wir Informationen, die Sie uns direkt zukommen lassen, erheben und speichern. So erheben wir personenbezogene Daten wie Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer, wenn Sie z.B. ein Vertretungsberechtigter oder eine Kontaktperson eines Kunden oder Kooperationspartners werden. In einigen Fällen kommt hierzu für Verifikationszwecke auch die nationale Identifikationsnummer. Bei bestehenden Privatkunden wurden auch Daten über Einkommen und Schulden erhoben, um Ihnen das entsprechende Produkt bzw. die entsprechende Dienstleistung anbieten zu können.

Unter Umständen erheben und speichern wir auch Informationen, die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, wie Nachrichten, die Sie uns gesendet haben, zum Beispiel Rückmeldungen oder eine Anfrage über unsere digitalen Kanäle. Unsere Telefon- und Chat-Gespräche mit Ihnen werden unter Umständen ebenfalls aufgezeichnet und gespeichert, um Vorschriften einzuhalten, Orderaufträge zu verifizieren, Vorgänge zu dokumentieren und die Qualität unserer Dienstleistungen zu verbessern. Aus Sicherheitsgründen können unsere Büros unter Umständen mit Kameras ausgestattet sein.

Personenbezogene Daten, die wir unter Umständen von Dritten erheben können:

Wir können Daten erheben, die öffentlich verfügbar sind und aus externen Quellen abgerufen werden können; beispielsweise behördliche Register (Steuerregister, Handelsregister, Register der Strafverfolgungsbehörden), Sanktionslisten (von internationalen Organisationen wie etwa der EU und der UN sowie von nationalen Organisationen wie dem US-Finanzbüro zur Kontrolle ausländischer Vermögen (Treasury Office of Foreign Assets Control (OFAC)), von anderen Wirtschaftsinformationsdienstleistern geführte Register, z. B. mit Informationen über wirtschaftlich Begünstigte und politisch exponierte Personen.

Im Zusammenhang mit Zahlungen erheben wir Informationen von Überweisenden, Banken, Zahlungsdienstleistern und anderen.

Wir können Daten auch von anderen Gesellschaften innerhalb von NAM, der Nordea-Gruppe oder anderen Gesellschaften, mit denen wir zusammenarbeiten, erheben.


2. Zweck und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten, um rechtliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen und Ihnen die angeforderten Informationen über Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

Abschluss und Verwaltung von Dienstleistungs- und Produktvereinbarungen (Vertragserfüllung)

Hauptzweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang ist das Erheben, Prüfen und Verarbeiten von personenbezogenen Daten vor der Abgabe eines Angebots und vor Vertragsabschluss mit betroffenen Gegenparteien sowie das Dokumentieren, Verwalten und Ausführen von Aktivitäten im Rahmen der Vertragserfüllung.

Beispiele zur Vertragserfüllung:

• Prozesse, die z.B. für die Zeichnung und Rückgabe von Fondsanteilen erforderlich sind

• Kundendienst während der Vertragslaufzeit, z.B. Berichterstattung über die Wertentwicklung eines Produkts

Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen

Neben der Vertragserfüllung werden personenbezogene Daten von uns auch verarbeitet, damit wir unseren rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen und behördlichen Anordnungen nachkommen können.

Beispiele der Datenverarbeitung aufgrund rechtlicher Verpflichtungen:

• Kundenverifizierung (Know Your Customer)

• Vermeidung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche, Terrorismus-Finanzierung und Betrug

• Abgleich mit Sanktionslisten

• Meldung an Steuerbehörden, Polizeibehörden, Vollzugsbehörden, Aufsichtsbehörden

• Marktöffnung für Fonds in einigen Schwellenländern

• Andere Pflichten aus dienstleistungs- oder produktspezifischen Rechtsvorschriften, z.B. im Zusammenhang mit Wertpapieren oder Fonds

Marketing, Produkt- und Kundenanalyse (berechtigte Interessen)

Personenbezogene Daten werden auch im Zusammenhang mit der Vermarktung an andere Unternehmen verarbeitet. Ziel ist hier die Bereitstellung der angeforderten Informationen, die Verbesserung unserer Produktpalette und die Optimierung unseres Angebots für Kunden.

IT-Sicherheit und -Entwicklung (berechtigte Interessen)

Systeme und Verarbeitungsmethoden, die für die Bereitstellung von Dienstleistungen und Produkten für Sie erforderlich sind, werden kontinuierlich entwickelt und intern getestet, um dauerhaft Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Widerstandsfähigkeit zu gewährleisten. Der Testprozess ist konzeptionsbedingt auf wesentliche Daten beschränkt, die für die Durchführung des Tests erforderlich sind, und alle anderen direkt oder indirekt identifizierbaren personenbezogenen Daten werden maskiert.

Die Einhaltung der für die Finanzbranche geltenden Vertraulichkeitspflichten ist in allen Fällen gewährleistet.

Profiling und automatisierte Entscheidungsfindung

NAM-Gesellschaften nutzen Profiling und automatisierte Entscheidungsfindung, um im Rahmen der Anforderungen von Kundenverifizierung (Know-Your-Customer) und des Abgleichs mit Sanktionslisten Geldwäsche, Terrorismus-Finanzierung und Betrug aufzudecken, zu verhindern und zu untersuchen.


3. An wen wir Ihre personenbezogenen Daten gegebenenfalls offenlegen können
Unter Umständen können wir Ihre personenbezogenen Daten an Dritte wie öffentliche Behörden, NAM-Gesellschaften, Unternehmen der Nordea-Gruppe, Zulieferer, Dienstleister und Geschäftspartner weitergeben. Vor der Weitergabe stellen wir stets sicher, dass wir alle für die Finanzbranche geltenden Vertraulichkeitspflichten sowie die geltenden Datenschutzverordnungen einhalten.

Dritte und Unternehmen der Nordea-Gruppe

Um unsere Dienstleistungen bereitzustellen, können wir unter Umständen Daten über Sie weitergeben, die erforderlich sind, um Sie zu identifizieren und einen Auftrag oder Vertrag mit Gesellschaften, mit denen wir kooperieren (wie etwa Depotbanken), zu erfüllen.

Sofern wir hierzu gesetzlich verpflichtet sind, können wir auch personenbezogene Daten an Behörden weitergeben. Zu diesen Behörden zählen etwa Steuerbehörden, Polizeibehörden, Vollzugsbehörden und Aufsichtsbehörden.

Darüber hinaus können Daten mit Ihrer Einwilligung, oder sofern gesetzlich gestattet, intern an NAM-Gesellschaften oder innerhalb der Nordea-Gruppe und an externe Geschäftspartner (einschließlich Korrespondenzbanken, andere Banken, Vertriebspartner von Finanzobjekten und Rückversicherer) weitergegeben werden.

Wir haben Verträge mit ausgewählten Anbietern geschlossen, die unter anderem in unserem Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten. Hierzu zählen etwa Anbieter von IT-Entwicklung, -Wartung, -Hosting und -Support.

Übermittlung an Drittländer

In einigen Fällen können wir personenbezogene Daten auch an die oben genannten Gesellschaften in sogenannten Drittländern (Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes) übermitteln. Diese Übermittlung ist möglich, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

– Die Europäische Kommission hat beschlossen, dass im betroffenen Land ein angemessenes Schutzniveau besteht,

– Andere geeignete Garantien vorgesehen wurden, z. B. die von der Europäischen Kommission erlassenen Standarddatenschutzklauseln (EU-Modellklauseln), oder der Datenauftragsverarbeiter verfügt über verbindliche interne Datenschutzvorschriften, 

– Es liegen Ausnahmen in Sondersituationen vor, etwa die Erfüllung eines Vertrages mit Ihnen oder das Vorliegen Ihrer Einwilligung in die spezifische Übermittlung.

Unter www.eur-lex.europa.eu können Sie unter der Suchnummer 32010D0087 eine Kopie der von Nordea für die Übermittlung verwendeten relevanten EU-Modellklauseln einsehen.


4. Wie wir Ihre personenbezogenen Daten schützen
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für unsere geschäftlichen Aktivitäten wichtig. Wir verwenden angemessene technische, organisatorische und administrative Sicherheitsmaßnahmen, um die Daten, die wir erhalten, gegen Verlust, Datenmissbrauch, unbefugten Zugang, Offenlegung, Veränderung und Vernichtung zu schützen.



5. Wie lange wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten
Wir halten Ihre Daten so lange vor, wie dies für die Zwecke, für die die Daten erhoben und verarbeitet wurden, oder im Rahmen geltender Gesetze und Vorschriften erforderlich ist.

Sofern wir Ihre Daten für andere Zwecke als zur Erfüllung eines Vertrags vorhalten – etwa für Geldwäschebekämpfung, B2B-Marketing, Buchführung und aufsichtsrechtliche Kapitaladäquanzanforderungen – halten wir Ihre Daten nur vor, wenn dies notwendig ist und/oder von Gesetzen und Vorschriften für die jeweiligen Zwecke vorgeschrieben ist.

Die Pflichten zur Datenspeicherung können innerhalb von NAM je nach den geltenden lokalen Gesetzen unterschiedlich sein.


6. Ihre Rechte auf Datenschutz
SSie als betroffene Person haben Rechte hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir über Sie speichern. Sie haben die folgenden Rechte:

Recht auf Auskunft hinsichtlich Ihrer personenbezogenen Daten

Sie haben das Recht auf Auskunft über die von uns über Sie verarbeiteten personenbezogenen Daten. Ihr Recht auf Auskunft kann allerdings durch Rechtsvorschriften, den Schutz der Privatsphäre Dritter sowie den Schutz des Unternehmenskonzepts und der Geschäftspraktiken von NAM eingeschränkt werden. Das Know-how, die Firmengeheimnisse sowie interne Beurteilungen und Materialien von NAM können Ihr Recht auf Auskunft beschränken.

Recht auf Korrektur unrichtiger oder unvollständiger Daten

Wenn relevante Daten unrichtig oder unvollständig sind, haben Sie vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen ein Recht auf Berichtigung der Daten.

Recht auf Löschung

Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen, sofern

• Ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen haben und es fehlt an einem anderweitigen legititmen Zweck für die Datenverarbeitung,

• Sie gegen die Datenverarbeitung Widerspruch eingelegt haben und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die weitere Verarbeitung vorliegen,

• Sie der Datenverarbeitung zum Zwecke des Direktmarketing widersprechen,

• Die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist

• Wenn personenbezogene Daten von Minderjährigen verarbeitet werden, sofern die Daten im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft erhoben wurden.

Aufgrund von für den Finanzdienstleistungssektor geltenden Rechtsvorschriften sind wir in vielen Fällen verpflichtet, während Ihrer Kundenbeziehung und selbst danach personenbezogene Daten über Sie zu speichern, z.B. um gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen oder sofern die Datenverarbeitung im Zuge der Geltendmachung von Rechtsansprüchen erfolgt.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung von persönlichen Daten

Wenn Sie die Richtigkeit der von uns über Sie erfassten Daten oder die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bestreiten oder wenn Sie unter Wahrnehmung Ihres Widerspruchrechts der Verarbeitung der Daten widersprechen, können Sie von uns verlangen, die Verarbeitung dieser Daten auf die reine Speicherung zu beschränken. Die Verarbeitung wird nur auf die Speicherung beschränkt, bis die Richtigkeit der Daten bestätigt werden kann oder bis geprüft werden kann, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Interessen überwiegen.

Wenn Sie kein Recht auf Löschung der von uns über Sie erfassten Daten haben sollten, können Sie stattdessen verlangen, dass wir die Verarbeitung dieser Daten auf die reine Speicherung beschränken. Wenn die Verarbeitung der Daten, die wir über Sie registrieren, ausschließlich für die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs erforderlich ist, können Sie ebenfalls verlangen, dass die übrige Verarbeitung dieser Daten auf die Speicherung beschränkt wird. Unter Umständen können wir Ihre Daten für andere Zwecke verarbeiten, wenn dies zur Geltendmachung eines Rechtsanspruchs erforderlich ist, oder wenn Sie uns eine entsprechende Einwilligung erteilt haben.

Widerspruch gegen die Verarbeitung basierend auf unserem berechtigten Interesse

Sie können der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke des Direktmarketings und zum Profiling im Zuge dieses Marketings grundsätzlich widersprechen.

Widerruf der zuvor erteilten Einwilligung(en) zu jeder Zeit

Ein Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aufgrund der Einwilligung vor deren Widerruf. Ein Widerruf der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die erforderlich sind, um Ihnen Dienstleistungen und Produkte zu liefern, kann zur Beendigung vertraglicher Verpflichtungen führen.

 Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben das Recht, personenbezogene Daten, die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, in einem maschinenlesbaren Format zu erhalten. Dieses Recht erstreckt sich auf personenbezogene Daten, die ausschließlich automatisiert und auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags verarbeitet werden. Sofern sicher und technisch machbar, können wir die Daten auch einem anderen Datenverantwortlichen .

Einreichen einer Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden

Sie haben das Recht, bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz haben oder in dem die mutmaßliche Rechtsverletzung stattgefunden hat, Beschwerde einzulegen, wenn Sie annehmen, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten rechtswidrig ist.

Ihr Antrag Ihre vorgenannten Rechte auszuüben, werden basierend auf den jeweiligen Umständen bewerted

 


7. Cookies
Wir erheben, verarbeiten und analysieren Daten über die Nutzung unserer Webseiten. Bei den Verkehrsdaten handelt es sich um Daten im Zusammenhang mit den Besuchern der Webseite sowie Daten, die in Kommunikationsfeldern dafür verwendet werden, Nachrichten zu versenden, weiterzuleiten oder verfügbar zu machen.

Wir verwenden Cookies und vergleichbare Technologien, um Ihnen Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, unser Marketing zu verwalten und ein sicheres Online-Erlebnis zu ermöglichen, die Leistung unserer Webseite zu messen und die Inhalte unserer Webseite für Sie relevanter zu gestalten. Die Daten werden nicht zur Identifizierung einzelner Besucher verwendet.

Sie können die Sicherheitseinstellungen Ihres Internetbrowsers so einstellen oder anpassen, dass Cookies akzeptiert oder abgelehnt werden. Falls Sie sich für die Ablehnung von Cookies entscheiden, können Sie unsere Webseiten und einige Dienstleistungen zwar immer noch nutzen, aber Ihr Zugang zu manchen Funktionalitäten und Bereichen unserer Webseite bzw. Dienstleistungen ist unter Umständen erheblich eingeschränkt.

Weitergehende Informationen finden Sie unter „Cookies“ am Ende unserer lokalen Webseite Nordea.de oder Nordea.com/am. 


8. Wie Änderungen dieser Datenschutzerklärung und der Cookie-Policy erfolgen 

Wir arbeiten stets daran, unsere Dienstleistungen, Produkte und Webseiten zu verbessern und weiterzuentwickeln. Daher wird diese Datenschutzerklärung je nach Erfordernis angepasst. Ihre Rechte im Rahmen dieser Datenschutzerklärung bzw. den geltenden Datenschutzgesetzen in den Rechtsordnungen, in denen wir tätig sind, werden wir nicht einschränken. Alle maßgeblichen Änderungen der Datenschutzerklärung werden wir Ihnen anzeigen, wenn wir durch geltende Gesetze hierzu verpflichtet sind. Bitte überprüfen Sie diese Datenschutzerklärung gelegentlich, um über Änderungen auf dem Laufenden zu bleiben.


9. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung 
Bei Fragen hinsichtlich dieser Datenschutzerklärung (z. B. in Bezug auf Ihre Rechte, deren Nutzung oder zu Kontaktinformationen der zuständigen Datenschutzbehörden) können Sie sich direkt an das NAM Data Protection Office wenden entweder per E-Mail an namdpo@nordea.com oder per Post an: Nordea Asset Management, Data Protection Office, c/o Strandgade 3, PO Box 850, 0900 København K, Dänemark.

 

 

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April 2018

Versammlungsmitteilung

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Nordea 1, SICAV

Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Société d’Investissement à Capital Variable)

Aktiengesellschaft (Société Anonyme)

L-2220 Luxemburg

562, rue de Neudorf

R.C.S. Luxembourg: B31442

VERSAMMLUNGSMITTEILUNG

Sehr geehrte Anteilsinhaber,

der Verwaltungsrat von Nordea 1, SICAV (die „Gesellschaft“) setzt die Anteilsinhaber der Gesellschaft hiermit davon in Kenntnis, dass die erste außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. März 2018 aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit nicht gültig über die vorgeschlagene Tagesordnung beschließen konnte.

Aus diesem Grund werden Sie hiermit zu einer

ZWEITEN AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

der Anteilsinhaber der Gesellschaft eingeladen, die am 17. Mai 2018 um 15.30 Uhr MEZ am eingetragenen Sitz der Gesellschaft in 562, rue de Neudorf, L-2220 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg
(die „zweite außerordentliche Hauptversammlung“ oder die „Versammlung“) mit folgender Tagesordnung abgehalten wird:

TAGESORDNUNG

Nr.

Änderungen der Satzung der Gesellschaft wie folgt:

1

Änderungen an Artikel 1. GRÜNDUNG

2

Änderungen an Artikel 2. DAUER

3

Änderungen an Artikel 3. GESELLSCHAFTSZWECK, der künftig wie folgt lautet:

 

„Gegenstand der Gesellschaft ist die vorwiegende Anlage der ihr zur Verfügung gestellten Gelder in übertragbaren Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen gemäß Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, in seiner jeweils geltenden Fassung, (nachstehend das „Gesetz“) mit dem Ziel der Streuung der Anlagerisiken und der Beteiligung der Anteilsinhaber an den Ergebnissen der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.“

4

Änderungen an Artikel 4. EINGETRAGENER SITZ

5

Änderungen an Artikel 5. KAPITAL

6

Streichung von Artikel 6. VERLUST VON ANTEILSZERTIFIKATEN und Ersetzen durch einen neuen Artikel 6. TEILFONDS UND ANTEILSKLASSE(N)

7

Einfügen eines neuen Artikels 7. AUSGABE VON ANTEILEN und eines neuen Artikels 8. RÜCKNAHME UND UMWANDLUNG VON ANTEILEN

8

Der aktuelle Artikel 7. BESCHRÄNKUNGEN DER ANTEILSINHABER ist neu zu nummerieren als Artikel 9 und zu ändern

9

Der aktuelle Artikel 8. VERSAMMLUNGEN VON ANTEILSINHABERN ist neu zu nummerieren als Artikel 10 und zu ändern

10

Der aktuelle Artikel 9. VERWALTUNGSRAT ist neu zu nummerieren als Artikel 11 und zu ändern

11

Streichung des aktuellen Artikels 10. VERSAMMLUNGEN DES VERWALTUNGSRATS

12

Der aktuelle Artikel 11. BEFUGNISSE ist neu zu nummerieren als Artikel 12. ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN und zu ändern

13

Einfügen eines neuen Artikels 13. AUSSCHÜSSE

14

Einfügen eines neuen Artikels 14. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG

15

Der aktuelle Artikel 12. ANLAGEPOLITIK ist neu zu nummerieren als Artikel 15 und zu ändern

16

Der aktuelle Artikel 13. UNGÜLTIGKEIT UND HAFTUNG DRITTEN GEGENÜBER ist neu zu nummerieren als Artikel 16 und zu ändern

17

Der aktuelle Artikel 14. ENTSCHÄDIGUNG ist neu zu nummerieren als Artikel 17.

18

Streichung der aktuellen Artikel 15. ÜBERTRAGUNG, Artikel 16. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG und Artikel 17. RÜCKNAHME UND UMWANDLUNG VON ANTEILEN

19

Änderung an Artikel 18. NETTOINVENTARWERT

20

Streichung des aktuellen Artikels 19. AUSGABE VON ANTEILEN

21

Der aktuelle Artikel 20. KOSTEN ist neu zu nummerieren als Artikel 19 und zu ändern

22

Einfügen eines neuen Artikels 20. AUSSETZUNG DER FESTSTELLUNG DES NETTOINVENTARWERTES

23

Änderungen am aktuellen Artikel 21. GESCHÄFTSJAHR UND BILANZEN

24

Änderungen am aktuellen Artikel 23. DIVIDENDEN

25

Änderung an Artikel 24. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT, LIQUIDATION, ZUSAMMENLEGUNG, TEILUNG, EINBRINGUNG ODER UMWANDLUNG EINES TEILFONDS

26

·         Änderungen am aktuellen Artikel 25. SATZUNGSÄNDERUNG

27

·         Änderung an Artikel 26. GELTENDES GESETZ

 

Einzelheiten zu den vorgeschlagenen Änderungen der Satzung von Nordea 1, SICAV wie folgt:

 

             1           

In Artikel 1. GRÜNDUNG sind die definierten Ausdrücke „SICAV“ und „Gesellschaft“ fett zu setzen und der Ausdruck Société d’Investissement à Capital Variable ist als („SICAV“) zu definieren.

             2           

Artikel 2. DAUER lautet künftig wie folgt:

„Die Gesellschaft wird für eine unbegrenzte Dauer gegründet. Die Gesellschaft kann auf Beschluss der Anteilsinhaber gemäß Artikel 24 der vorliegenden Satzung (nachstehend die „Satzung“) aufgelöst werden.“

             3           

Der erste Satz von Artikel 3. GESELLSCHAFTSZWECK lautet künftig wie folgt:

„Gegenstand der Gesellschaft ist die vorwiegende Anlage der ihr zur Verfügung gestellten Gelder in übertragbaren Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen gemäß Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, in seiner jeweils geltenden Fassung, (nachstehend das „Gesetz“) mit dem Ziel der Streuung der Anlagerisiken und der Beteiligung der Anteilsinhaber an den Ergebnissen der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.“

             4           

Der erste Absatz von Artikel 4. EINGETRAGENER SITZ lautet künftig wie folgt:

„Der eingetragene Sitz der Gesellschaft befindet sich in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg. Er kann auf Beschluss des Verwaltungsrates der Gesellschaft (nachstehend der „Verwaltungsrat“) innerhalb derselben Gemeinde oder in jede andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. In einem solchen Fall ist der Verwaltungsrat befugt, die Satzung entsprechend zu ändern. Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder sonstige Geschäftsstellen können auf Beschluss des Verwaltungsrates sowohl in Luxemburg als auch im Ausland errichtet werden.“

             5           

Dem Wort „KAPITAL“ in der Überschrift von Artikel 5 wird das Wort „ANTEIL“ vorangestellt, sodass sich das Wort ANTEILKAPITAL ergibt, und Artikel 5 hat künftig folgenden Wortlaut:

„Das Anteilkapital der Gesellschaft wird durch voll eingezahlte Anteile ohne Nennwert repräsentiert und entspricht jederzeit dem Nettovermögenswert der Gesellschaft, der gemäß Artikel 18 des vorliegenden Dokuments ermittelt wird.

Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000,00 EUR).

Das gezeichnete Anfangskapital der Gesellschaft betrug eine Million zweihundertfünfzigtausend Europäische Währungseinheiten (ECU 1.250.000,-) und war eingeteilt in zwölftausendfünfhundert Europäische Währungseinheiten (ECU 12.500) voll eingezahlte Anteile der Klasse B des FRONTRUNNER I – EQUITIES 92 (Basiswährung ECU)
(jetzt NORDEA 1 – European Value Fund genannt) ohne Nennwert.

Die Anteile werden in Form von Namensanteilen ausgegeben. Unter den durch luxemburgisches Recht vorgegebenen Bedingungen kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen beschließen, neben Anteilen in Form von Namensanteilen Anteile in dematerialisierter Form auszugeben und Namensanateile in dematerialisierte Anteile umzuwandeln, wenn der/die Inhaber dies wünschen. Die Kosten, die durch die Umwandlung von Namensanteilen auf Antrag ihrer Inhaber entstehen, sind vom Inhaber zu tragen, sofern der Verwaltungsrat nicht nach eigenem Ermessen beschließt, dass alle oder ein Teil dieser Kosten von der Gesellschaft getragen werden.

Anteilzertifikate für Namensanteile werden lediglich auf ausdrücklichen Antrag des Anteilsinhabers ausgestellt. Wenn ein Anteilsinhaber der Gesellschaft zu deren Zufriedenheit beweisen kann, dass sein Anteilzertifikat verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde, so kann auf seinen Antrag ein Duplikat des besagten Anteilszertifikats zu den durch das geltende Gesetz gestatteten oder auferlegten und von der Gesellschaft als zweckmäßig erachteten Bedingungen und Garantien, unter anderem ein von einer Versicherungsgesellschaft ausgehändigter Versicherungsschein, ausgestellt werden. Mit der Ausstellung des neuen Anteilzertifikats, auf dem zu vermerken ist, dass es sich um ein Duplikat handelt, wird das ursprüngliche Anteilszertifikat, an dessen Stelle das neue ausgestellt wurde, ungültig.

Beschädigte Anteilzertifikate können auf Anordnung der Gesellschaft gegen neue Anteilszertifikate eingetauscht werden. Die beschädigten Anteilzertifikate sind an die Gesellschaft auszuhändigen und werden umgehend annulliert.

Die Gesellschaft kann dem Anteilsinhaber nach eigenem Ermessen die Kosten für das Duplikat oder für ein neues Anteilzertifikat sowie sämtliche Ausgaben, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit deren Ausstellung und Eintragung oder mit der Annullierung der ursprünglichen Anteilzertifikate entstanden sind, in Rechnung stellen.“

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Artikel 6. VERLUST VON ANTEILSZERTIFIKATEN wird durch Artikel 6. TEILFONDS UND ANTEILSKLASSE(N) ersetzt, der folgenden Wortlaut hat:

„Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann unbegrenzt und jederzeit ein oder mehrere Portfolios von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes einrichten (die jeweils einen „Teilfonds“ bilden). Der Verwaltungsrat legt für jeden Teilfonds spezifische Anlageziele und Anlagepolitiken fest und bestimmt, auf welche Währung die Teilfonds lauten. Ferner kann er weitere Merkmale festlegen, die im Prospekt der Gesellschaft (nachstehend der „Prospekt“) beschrieben sind. Zum Zwecke der Beziehungen zwischen den Anteilsinhabern gilt jeder Teilfonds als separate Einheit mit ihren eigenen Einlagen, Kapitalgewinnen, Verlusten, Auslagen und Kosten, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.

Im Rahmen der luxemburgischen Gesetze und Vorschriften kann der Verwaltungsrat, jederzeit wenn es ihm angemessen erscheint, (i) jeden Teilfonds als Feeder-OGAW auflegen, (ii) jeden bestehenden Teilfonds in einen Feeder-OGAW oder einen Master-OGAW im Sinne des Gesetzes umwandeln.

Der Verwaltungsrat kann zudem beschließen, für jeden Teilfonds eine oder mehrere Anteilsklasse(n) mit bestimmten Eigenschaften aufzulegen, wie Bezeichnung, Kosten- und Gebührenstruktur, Ausschüttungspolitik, Währung, Mindestbestand oder Anlagebetrag oder anderen Besonderheiten oder Berechtigungskriterien, die vom Verwaltungsrat zuweilen festgelegt und im Prospekt veröffentlicht werden. Die Gesellschaft kann jederzeit ohne Zustimmung der Anteilsinhaber neue Anteilsklasse(n) anbieten. Solche neuen Anteilsklassen können zu Bedingungen ausgegeben werden, die von den bestehenden Bedingungen abweichen. Innerhalb jedes Teilfonds kann der Verwaltungsrat zudem beschließen, dass Anteile in Serien ausgegeben werden, die alle an einem beliebigen Bewertungstag ausgegebenen Anteile jeder beliebigen Anteilsklasse(n) repräsentieren. In einem solchen Fall ist der Verweis auf eine Anteilsklasse in der vorliegenden Satzung folglich als ein Verweis auf eine Serie zu verstehen, soweit zutreffend.

Jeder Teilfonds und/oder jede Anteilsklasse kann für eine unbegrenzte oder begrenzte Dauer aufgelegt werden. In letzterem Fall kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen die Laufzeit des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Anteilsklasse(n) einmal oder mehrmals verlängern. Die Anteilsinhaber werden durch eine Mitteilung von jeder Verlängerung ordnungsgemäß informiert. Bei Ablauf der Laufzeit und sofern die Laufzeit nicht wie oben beschrieben verlängert wurde, nimmt die Gesellschaft alle Anteile der betreffenden Anteilsklasse(n) gemäß nachstehendem Artikel 8 zurück.“

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Ein neuer Artikel 7. AUSGABE VON ANTEILEN und ein neuer Artikel 8. RÜCKNAHME UND UMWANDLUNG VON ANTEILEN werden nach Artikel 6 eingefügt und haben folgenden Wortlaut:

„Artikel 7. AUSGABE VON ANTEILEN

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit und ohne Beschränkungen eine unbegrenzte Anzahl von Anteilen ohne Nennwert auszugeben, ohne den bestehenden Anteilsinhabern ein Vorzugsrecht auf die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen.

Anteilsbruchteile dürfen lediglich als Namensanteile ausgegeben werden. Bruchteile von Namensanteilen können mit bis zu vier Dezimalstellen ausgegeben werden (auf die letzte Dezimalstelle auf- oder abgerundet). Anteilsbruchteile sind nicht stimmberechtigt, sind jedoch an einer etwaigen Dividendenausschüttung und an der Verteilung des Liquidationserlöses beteiligt.

Der Verwaltungsrat kann nach seinem alleinigen Ermessen Zeichnungsanträge vollständig oder teilweise ablehnen. Der Verwaltungsrat kann zudem Einschränkungen bezüglich der Häufigkeit, mit der Anteile eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse ausgegeben werden, auferlegen. Der Verwaltungsrat kann insbesondere beschließen, dass Anteile eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse nur während einer oder mehrerer Angebotsfristen oder in der Häufigkeit ausgegeben werden, die im Prospekt angegeben sind, oder für neue oder zusätzliche Zeichnungen für einen nach seinem alleinigen Ermessen festgelegten Zeitraum geschlossen werden.

Der Verwaltungsrat legt die Bedingungen und Verfahren für die Zeichnung von Anteilen fest, einschließlich und ohne Einschränkung für die Ausfertigung von Zeichnungsdokumenten und die Bereitstellung von Informationen, die dem Verwaltungsrat angemessen erscheinen. Insbesondere müssen Zeichnungsanträge vor der betreffenden vom Verwaltungsrat zuweilen festgelegten Annahmeschlusszeit eingehen. Anträge, die nach der betreffenden Annahmeschlusszeit eingehen, werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 der vorliegenden Satzung am folgenden Bewertungstag bearbeitet.

Alle Anteilsinhaber haben der Gesellschaft oder ihren Beauftragten eine Adresse mitzuteilen, an die sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen der Gesellschaft gesendet werden. Diese Adresse wird außerdem in das Register der Anteilsinhaber eingetragen.

Falls ein Anteilsinhaber keine solche Adresse zur Verfügung stellt, kann die Gesellschaft gestatten, dass die Adresse des Anteilsinhabers am eingetragenen Sitz der Gesellschaft bzw. einer anderen von der Gesellschaft zuweilen eingetragenen Adresse ist, bis der Gesellschaft von dem betreffenden Anteilsinhaber eine andere Anschrift mitgeteilt wird. Ein Anteilsinhaber kann jederzeit seine in das Register der Anteilsinhaber eingetragene Adresse ändern, indem er eine schriftliche Mitteilung an den eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder eine andere von der Gesellschaft zuweilen festgelegte Adresse sendet.

Wenn die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung anbietet, entspricht der Preis pro Anteil, zu dem diese Anteile ausgegeben werden, dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 der vorliegenden Satzung ermittelten Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse. Der Verwaltungsrat kann zudem im gesetzlich zulässigen Umfang beschließen, auf Zeichnungen die im Prospekt näher beschriebenen geltenden Kosten, Gebühren, Provisionen oder Steuern zu erheben.

Zahlungen für gezeichnete Anteile müssen innerhalb eines im Prospekt festgelegten Mindestzeitraums eingehen, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Geschäftstagen gemäß der Definition im Prospekt (im Folgenden als „Geschäftstag“ bezeichnet) nach dem betreffenden Bewertungstag.

Die Zuteilung von Anteilen erfolgt nach Annahme des Zeichnungsantrags, und das Eigentum an den Anteilen muss durch die entsprechende Eintragung im Register der Anteilsinhaber der Gesellschaft belegt werden. Zugeteilte Anteile können jedoch am ersten betreffenden Bewertungstag annulliert werden, wenn der diesbezügliche Zeichnungspreis nicht innerhalb des betreffenden Abrechnungszeitraums eingegangen ist. In einem solchen Fall gelten die annullierten Anteile als niemals zugeteilt, während von dem betreffenden Anteilsinhaber verlangt werden kann, dass er an die Gesellschaft für jeden annullierten Anteil die Annulierungskosten zahlt, die der gegebenenfalls entstandenen negativen Differenz zwischen dem Nettoinventarwert pro Anteil an den Bewertungstagen der Zeichnung und der Annullierung entsprechen, zuzüglich gegebenenfalls geltender Kosten und Aufwendungen, unbeschadet des Rechts der Gesellschaft, einen Ausgleich für ihr mitunter in sonstiger Weise entstandene Schäden zu fordern.

Der Verwaltungsrat kann jeweils Anteilzeichnungen gegen die Leistung von Sacheinlagen in Form von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen akzeptieren, die der jeweilige Teilfonds in Übereinstimmung mit seiner Anlagepolitik und seinen Anlagebeschränkungen erwerben kann. Derartige Sacheinlagen werden zum Nettoinventarwert der eingebrachten Vermögensgegenstände geleistet, der entsprechend den Vorschriften in Artikel 18 berechnet wird, und muss gemäß luxemburgischem Recht Gegenstand eines Prüfungsberichts sein. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Sacheinlage sind von dem Anteilsinhaber zu tragen, der die Einlage einbringt, oder von einem mit der Gesellschaft vereinbarten Dritten oder auf sonstige Weise, die der Verwaltungsrat gegenüber allen Anteilsinhabern des Teilfonds als fair erachtet. Neben der im vorangegangenen Absatz beschriebenen Annullierung von Anteilen kann die Gesellschaft, wenn sie nicht das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den eingebrachten Vermögenswerten erhält, eine Klage gegen den säumigen Anteilsinhaber und/oder seinen Finanzintermediär anstrengen oder Kosten oder Verluste, die der Gesellschaft, der Verwahrstelle (nachstehend die „Verwahrstelle“) oder der Verwaltungsgesellschaft (nachstehend die „Verwaltungsgesellschaft“) entstehen, von vorhandenen Beständen des Zeichners an der Gesellschaft in Abzug bringen.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Anzahl der Anteile, die an einem bestimmten Bewertungstag gezeichnet werden dürfen, auf eine Anzahl zu begrenzen, die maximal 10% des Gesamtnettoinventarwerts des Teilfonds entspricht. Unter diesen Umständen kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass ein Teil oder alle dieser Zeichnungsanträge innerhalb eines Zeitraums von höchstens 8 (acht) Geschäftstagen bearbeitet und zu dem Nettoinventarwert berechnet werden, der an dem Bewertungstag, an dem die Anteile gezeichnet wurden, ermittelt wurde. An jedem Bewertungstag werden solche Anteile gegenüber nachfolgenden Zeichnungsanträgen vorrangig behandelt.

Der Verwaltungsrat kann jedes ordnungsgemäß ermächtigte Verwaltungsratsmitglied oder jeden ordnungsgemäß ermächtigen Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft oder jede sonstige ordnungsgemäß ermächtigte Person mit der Annahme von Zeichnungen/Umwandlungen, der Vereinnahmung von Zahlungen für und der Lieferung und/oder Ausgabe von neuen Anteilen beauftragen.

Artikel 8. RÜCKNAHME UND UMWANDLUNG VON ANTEILEN

Wie nachstehend näher erläutert, kann die Gesellschaft jederzeit ihre eigenen im Umlauf befindlichen Anteile unter dem alleinigen Vorbehalt der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zurücknehmen.

Jeder Anteilsinhaber der Gesellschaft kann jederzeit unwiderruflich die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Anteile durch die Gesellschaft gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten und im Prospekt veröffentlichten Bedingungen und Verfahren beantragen. Insbesondere müssen Rücknahmeanträge vor der betreffenden vom Verwaltungsrat zuweilen festgelegten Annahmeschlusszeit eingehen. Anträge, die nach der betreffenden Annahmeschlusszeit eingehen, werden am folgenden Bewertungstag bearbeitet.

Dem Anteilsinhaber wird ein Preis pro Anteil gezahlt, der dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 der vorliegenden Satzung ermittelten Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse entspricht. Der Verwaltungsrat kann im gesetzlich zulässigen Umfang beschließen, auf Rücknahmen die im Prospekt näher beschriebenen geltenden Kosten, Gebühren, Provisionen oder Steuern zu erheben.

Die Zahlung steht normalerweise innerhalb von 8 (acht) Geschäftstagen nach dem betreffenden Bewertungstag zur Verfügung bzw. wird innerhalb dieser Frist veranlasst, unter dem Vorbehalt, dass sämtliche relevanten Dokumente oder Informationen, die vom Verwaltungsrat oder geltenden Gesetzen gefordert werden, eingegangen sind. Sollte aufgrund von außerordentlichen Umständen die Liquidität eines Teilfonds für eine Zahlung binnen der vorstehend genannten Frist unzureichend sein, so hat die Zahlung baldmöglichst zu erfolgen.

Mit der Zustimmung des/der betroffenen Anteilsinhaber(s) kann der Verwaltungsrat zuweilen unter angemessener Berücksichtigung des Prinzips der Gleichbehandlung der Anteilsinhaber Zahlungen in Sachwerten leisten, indem Anteilsinhabern, die ihre Anteile zurückgeben, Wertpapiere des Portfolios des entsprechenden Teilfonds zugeteilt werden, deren Wert dem Nettoinventarwert der zurückzugebenden Anteile entspricht. Eine solche Rücknahme gegen Sachleistungen wird gemäß luxemburgischem Recht in einem Bericht des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft bewertet und nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung durchgeführt, die den Interessen aller Anteilsinhaber Rechnung tragen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Rücknahme gegen Sachleistungen sind von dem Anteilsinhaber zu tragen, der die Rücknahme beantragt, oder von einem mit der Gesellschaft vereinbarten Dritten oder auf sonstige Weise, die der Verwaltungsrat gegenüber allen Anteilsinhabern des Teilfonds als fair erachtet.

Jeder Anteilsinhaber kann die Umwandlung eines Teils oder aller seiner Anteile in Anteile einer anderen Anteilsklasse desselben Teilfonds oder eines anderen Teilfonds beantragen, wobei die Bedingungen, Verfahren und Einschränkungen einzuhalten sind, die vom Verwaltungsrat festgelegt und im Prospekt veröffentlicht wurden. Die Umwandlung kann erst angenommen werden, wenn sämtliche vorherigen Transaktionen im Zusammenhang mit den umzuwandelnden Anteilen vollständig abgeschlossen wurden.

Anträge auf Umwandlung müssen vor der betreffenden vom Verwaltungsrat zuweilen festgelegten Annahmeschlusszeit eingehen. Anträge, die nach der betreffenden Annahmeschlusszeit eingehen, werden am folgenden Bewertungstag bearbeitet.

Der Preis für die Umwandlung von Anteilen wird anhand des betreffenden Nettoinventarwerts pro Anteil der beiden Anteilsklassen, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 der vorliegenden Satzung ermittelt wurde, berechnet. Der Verwaltungsrat kann im gesetzlich zulässigen Umfang beschließen, auf Umwandlungen die im Prospekt näher beschriebenen geltenden Kosten, Gebühren, Provisionen oder Steuern zu erheben.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Anzahl der Anteile, die an einem bestimmten Bewertungstag umgewandelt und/oder zurückgenommen werden dürfen, auf eine Anzahl zu begrenzen, die maximal 10% des Nettoinventarwerts des Teilfonds entspricht. Unter diesen Umständen kann der Verwaltungsrat festlegen, dass ein Teil oder alle dieser umzuwandelnden und/oder zurückzunehmenden Anteile innerhalb eines Zeitraums von höchstens 8 (acht) Geschäftstagen umgewandelt und/oder zurückgenommen und zu dem Nettoinventarwert berechnet werden, der an dem Bewertungstag, an dem die Anteile umgewandelt und/oder zurückgenommen werden, ermittelt wird. Solche Anteile werden an jedem Bewertungstag vor nachfolgenden Rücknahme- und/oder Umtauschanträgen behandelt.

Sollte infolge eines Rücknahme-/Umwandlungsantrags die Anzahl oder der Gesamtnettoinventarwert der Anteile, die von einem Anteilsinhaber in einer Anteilsklasse gehalten werden, unter eine vom Verwaltungsrat bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Wert fallen, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass dieser Antrag als Antrag auf Rücknahme/Umwandlung aller im Eigentum des Anteilsinhabers verbleibenden Anteile dieser Anteilsklasse zu betrachten ist.

Zurückgenommene/umgewandelte Anteile werden annulliert, sofern der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen nichts anderes beschließt.

Der Verwaltungsrat kann jedes ordnungsgemäß ermächtigte Verwaltungsratsmitglied oder jeden ordnungsgemäß ermächtigen Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft oder jede sonstige ordnungsgemäß ermächtigte Person mit der Annahme von Rücknahmen/Umwandlungen, der Zahlung des Rücknahmepreises und der Annullierung dieser Anteile beauftragen.“

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Der aktuelle Artikel 7. BESCHRÄNKUNGEN DER ANTEILSINHABER ist neu zu nummerieren als Artikel 9 und lautet künftig wie folgt:

„Artikel 9. BESCHRÄNKUNGEN DER ANTEILSINHABER

Der Verwaltungsrat kann, wie nachstehend näher beschrieben, im Interesse der Gesellschaft den Besitz von Anteilen der Gesellschaft für natürliche oder juristische Personen einschränken oder untersagen.

 

1) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Einschränkungen (mit Ausnahme von Einschränkungen für Übertragungen von Anteilen) anzuordnen, die er für notwendig hält, um sicherzustellen, dass keine Anteile der Gesellschaft von einer bestimmten Person oder im Namen einer bestimmten Person (nachstehend: „ausgeschlossene Person“) erworben oder gehalten werden:

                               a)            wenn dies gegen die Bestimmungen der Satzung, des Prospekts oder von Gesetzen oder Vorschriften eines Landes verstößt;

                               b)            deren Bestand an Anteilen nach Auffassung des Verwaltungsrates dazu führt, dass der Gesellschaft oder ihren Anteilsinhabern steuerliche, administrative oder aufsichtsrechtliche Verpflichtungen oder andere finanzielle Nachteile entstehen würden, die ihr andernfalls nicht entstanden wären oder entstehen würden, oder dass der Gesellschaft oder ihren Anteilsinhabern andere Nachteile entstehen;

                               c)            deren Bestand an Anteilen nach Auffassung des Verwaltungsrates dazu führt, dass die Gesellschaft anderen Gesetzen oder Bestimmungen als jenen des Großherzogtums Luxemburg unterliegen oder von diesen betroffen sein könnte, deren Anwendung den Interessen der Anteilsinhaber schaden könnte;

                               d)            deren Bestand an Anteilen nach Auffassung des Verwaltungsrates zur Folge hätte oder haben könnte, dass die Gesellschaft gegen Gesetze oder Auflagen eines Landes oder einer Regierungsbehörde, die für die Gesellschaft gelten, verstößt;

                               e) falls eine solche ausgeschlossene Person aufgrund der Gesetze und Bestimmungen eines Landes und/oder offizieller Bestimmungen und/oder der Satzung oder des Prospekts der Gesellschaft nicht dazu berechtigt ist, solche Anteile zu halten;

                               f)             falls die Anteile einer solchen ausgeschlossenen Person die vom Verwaltungsrat festgelegte Höchstanlagegrenze überschreiten.

 

Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt gelten US-Personen gemäß der Definition im Prospekt als ausgeschlossene Personen.

 

        2) Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat demzufolge nach eigenem Ermessen:

                               a)            es ablehnen, Anteile auszugeben oder die Übertragung von Anteilen zu registrieren, solange er nicht festgestellt hat, ob die Ausgabe oder die Registrierung dazu führen könnte, dass das formelle oder wirtschaftliche Eigentum an diesen Anteilen bei einer ausgeschlossenen Person liegen würde;

                               b)            von einer namentlich in das Register der Anteilsinhaber eingetragenen Person oder einer Person, die die Eintragung einer Übertragung von Anteilen beantragt, jederzeit verlangen, dass diese Person gegenüber der Gesellschaft alle Angaben macht, welche die Gesellschaft für notwendig erachtet, um die Frage zu klären, ob die Eintragung dazu führen würde, dass Anteile von einer ausgeschlossenen Person oder im Namen einer ausgeschlossenen Person gehalten werden;

                               c)            die Abstimmung einer ausgeschlossenen Person oder im Namen einer ausgeschlossenen Person auf einer Hauptversammlung ablehnen;

                               d)            dem betreffenden Anteilsinhaber eine Frist gewähren, in der er den Umstand, der dazu führt, dass er nicht Eigentümer sein darf, beheben kann, und/oder anbieten, die Anteile in Anteile einer anderen Anteilsklasse desselben Teilfonds umzuwandeln, wenn diese Umwandlung den Ausschluss des Eigentums beheben würde.

 

        3) Im Fall, dass die Gesellschaft überzeugt ist, dass eine ausgeschlossene Person (allein oder zusammen mit anderen Personen) der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer der Anteile ist und diese Person die Anteile nicht einer autorisierten Person überträgt, kann der Verwaltungsrat alle von der oder im Namen der ausgeschlossenen Person gehaltenen Anteile zwangsweise zurücknehmen oder umwandeln oder eine solche zwangsweise Rücknahme/Umwandlung veranlassen. Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft dem Anteilsinhaber eine Mitteilung zu, in der der Grund für die zwangsweise Rücknahme/Umwandlung, die Anzahl der betroffenen Anteile und der ungefähre Bewertungstag, an dem eine solche zwangsweise Rücknahme/Umwandlung erfolgt, angegeben sind. Der Preis für die Rücknahme/Umwandlung wird gemäß der vorliegenden Satzung bestimmt.

 

4) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, von dem betreffenden Anteilsinhaber Schadenersatz für etwaige Verluste, Kosten oder Aufwendungen zu fordern, die der Gesellschaft durch eine im Rahmen dieser Satzung untersagte Eigentümerschaft entstehen. Die Gesellschaft darf solche Verluste, Kosten oder Aufwendungen von Rücknahmeerlösen, die an den betreffenden Anteilsinhaber zu zahlen sind, abziehen.“

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Der aktuelle Artikel 8. VERSAMMLUNGEN VON ANTEILSINHABERN ist neu zu nummerieren als Artikel 10 und lautet künftig wie folgt:

„Artikel 10. VERSAMMLUNGEN VON ANTEILSINHABERN

Jede ordnungsgemäß zusammengetretene Versammlung der Anteilsinhaber der Gesellschaft vertritt die Gesamtheit der Anteilsinhaber der Gesellschaft. Die Hauptversammlung der Anteilsinhaber hat alle Vollmachten, die ihr vom Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner jeweils geltenden Fassung (im Folgenden das „Luxemburger Gesellschaftsgesetz“) oder dieser Satzung ausdrücklich zugewiesen werden.

Die Jahreshauptversammlung der Anteilsinhaber findet gemäß dem Luxemburger Gesellschaftsgesetz innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres in Luxemburg am Gesellschaftssitz oder an jedem anderen im Einberufungsschreiben angegebenen Ort in Luxemburg an dem in diesem Einberufungsschreiben angegebenen Datum und der dort angegebenen Uhrzeit statt. Die Jahreshauptversammlung kann außerhalb von Luxemburg abgehalten werden, sofern sich dies nach Auffassung des Verwaltungsrats aufgrund von außergewöhnlichen Umständen als notwendig erweisen sollte. Sonstige Versammlungen der Anteilsinhaber können an dem im Einberufungsschreiben angegebenen Ort und Zeitpunkt abgehalten werden.

Die Durchführung aller Versammlungen richtet sich nach den Vorschriften des Luxemburger Gesellschaftsgesetzes. Anteilsinhaber sind zu einer anstehenden Hauptversammlung durch eine Mitteilung einzuladen, in der die Tagesordnung, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung aufgeführt werden und die per Post mindestens acht (8) Tage vor dem für die betreffende Versammlung anberaumten Termin an die im Register der Anteilsinhaber der Gesellschaft eingetragene Anschrift zu versenden ist, sofern der Anteilsinhaber nicht zugestimmt hat, Einberufungsmitteilungen auf einem anderen Kommunikationsweg (einschließlich E-Mail) wie im Luxemburger Gesellschaftsgesetz vorgesehen zu erhalten.

Soweit vom Luxemburger Gesellschaftsgesetz vorgesehen, ist die Mitteilung in Luxemburg im Recueil Electronique des Sociétés et Associations und in einer Tageszeitung zu veröffentlichen. Ferner ist die Mitteilung in einer anderen Zeitung in den Ländern zu veröffentlichen, in denen die Gesellschaft registriert ist, sofern die in dem jeweiligen Land geltende Gesetzgebung dies vorschreibt.

Anteilsinhaber, die mindestens zehn Prozent (10%) des Anteilkapitals der Gesellschaft repräsentieren, können die Hinzufügung eines oder mehrerer Punkte zur Tagesordnung einer jeden Hauptversammlung der Anteilsinhaber verlangen. Ein entsprechendes Gesuch ist per Einschreiben mindestens fünf (5) Kalendertage vor dem Datum der Versammlung an den eingetragenen Sitz der Gesellschaft zu richten.

Wenn alle Anteilsinhaber auf einer Hauptversammlung der Anteilsinhaber anwesend oder vertreten sind und auf die Erfüllung der Anforderungen an die Einberufung verzichtet haben, kann die Versammlung ohne vorherige Mitteilung oder Veröffentlichung abgehalten werden.

Anteilsinhaber, die an einer Versammlung per Konferenzschaltung, per Videokonferenz oder mithilfe anderer Kommunikationsmittel teilnehmen, die ihre Identifizierung ermöglichen und allen an der Versammlung teilnehmenden Personen ermöglichen, sich durchgängig gegenseitig zu hören, und eine effektive Teilnahme all dieser Personen an dieser Versammlung ermöglichen, gelten zum Zweck der Berechnung der Beschlussfähigkeit und der Abstimmungen als anwesend, unter dem Vorbehalt, dass solche Kommunikationsmittel am Ort der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.

Jeder Anteilsinhaber kann mithilfe von per Post oder Fax an den eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder die in der Einladung angegebene Anschrift gesandten Abstimmungsformularen abstimmen. Die Anteilsinhaber können ausschließlich von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Abstimmungsformulare verwenden, die mindestens den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Versammlung, die Tagesordnung der Versammlung und den zur Entscheidung durch die Versammlung vorgelegten Vorschlag enthalten. Abstimmungsformulare, die weder eine Ja-Stimme noch eine Nein-Stimme noch eine Enthaltung enthalten, sind ungültig. Die Gesellschaft berücksichtigt nur solche Abstimmungsformulare, die zwei (2) Kalendertage vor der betreffenden Hauptversammlung der Anteilsinhaber eingegangen sind.

Bei jeder Hauptversammlung der Anteilsinhaber wird ein Sekretariat der Versammlung gebildet, das sich aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und einem Stimmenzähler zusammensetzt, die weder Anteilsinhaber noch Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen. Wenn alle auf der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Anteilsinhaber beschließen, dass sie die Kontrolle über die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmungen haben, können die Anteilsinhaber einstimmig beschließen, nur (i) einen Vorsitzenden und einen Sekretär zu ernennen oder (ii) eine einzige Person, die die Rolle des Verwaltungsrats übernimmt, sodass in diesem Falle kein Stimmenzähler ernannt werden muss. Das Sekretariat stellt insbesondere sicher, dass die Versammlung gemäß den geltenden Regeln abgehalten wird, insbesondere unter Einhaltung der Regeln im Zusammenhang mit der Einberufung, den Mehrheitserfordernissen, der Stimmenauszählung und der Vertretung von Anteilsinhabern.

Das Recht von Anteilsinhabern an einer Hauptversammlung teilzunehmen und für ihre Anteile abzustimmen wird unter Bezugnahme auf die Anteile bestimmt, die der betreffende Anteilsinhaber am fünften Tag vor der Hauptversammlung um Mitternacht (Luxemburger Zeit) hielt. Der Verwaltungsrat kann weitere Bedingungen festlegen, die von den Anteilsinhabern erfüllt werden müssen, um an einer Hauptversammlung der Anteilsinhaber teilzunehmen.

Ein Anteilsinhaber kann auf einer Versammlung der Anteilsinhaber handeln, indem er eine andere Person (die kein Anteilsinhaber sein muss und die ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann) zu seinem Stellvertreter bestimmt. Diese Bestellung hat schriftlich per unterschriebenes Fax oder auf ähnlichem, vom Verwaltungsrat festgelegten Kommunikationswege zu erfolgen.

Jeder Anteil verleiht seinem Inhaber eine Stimme, ungeachtet des Nettoinventarwerts pro Anteil.

Auf allen Hauptversammlungen der Anteilsinhaber muss eine Teilnehmerliste geführt werden.

Sofern in der vorliegenden Satzung nicht anders bestimmt oder festgelegt oder vom Luxemburger Gesellschaftsgesetz vorgeschrieben, werden die Beschlüsse auf ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlungen der Anteilsinhaber mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Personen getroffen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Für Angelegenheiten, die ausschließlich eine bestimmte Anteilsklasse oder einen bestimmten Teilfonds betreffen, kann der Verwaltungsrat im eigenen Ermessen eine Hauptversammlung der Anteilsinhaber des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Anteilsklasse einberufen. In einem solchen Fall gelten die für Versammlungen der Anteilsinhaber der Gesellschaft gemäß den obenstehenden Ausführungen geltenden Bestimmungen analog für diese Versammlungen eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse.“

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Der aktuelle Artikel 9. VERWALTUNGSRAT ist neu zu nummerieren als Artikel 11 und lautet künftig wie folgt:

„Artikel 11. DER VERWALTUNGSRAT

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse, um alle Verwaltungs-, Verfügungs- und Vollstreckungshandlungen im Interesse der Gesellschaft zu vollziehen. Sämtliche Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch das Luxemburger Gesellschaftsgesetz oder die vorliegende Satzung der Hauptversammlung der Anteilsinhaber vorbehalten sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates.

Die Verwaltung der Gesellschaft obliegt einem Verwaltungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, welche nicht Anteilsinhaber der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von den Anteilsinhabern für eine Amtszeit von höchstens sechs Jahren ernannt und können für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden. Die Hauptversammlung legt auch die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, ihre Vergütung und die Dauer ihrer Amtszeit fest. Verwaltungsratsmitglieder werden durch einfache Mehrheit der auf der Hauptversammlung der Anteilsinhaber anwesenden oder vertretenen Anteile gewählt.

Ein Verwaltungsratsmitglied kann jederzeit durch Beschluss der Anteilsinhaber mit oder ohne Begründung abberufen und ersetzt werden.

Wird die Stelle eines Verwaltungsratsmitglieds infolge eines Todesfalls oder Ausscheidens oder aus anderen Gründen frei, so können die verbleibenden Verwaltungsratsmitglieder zusammentreten und mit Stimmenmehrheit ein Verwaltungsratsmitglied bestellen, um diesen freien Posten bis zur nächsten Versammlung der Anteilsinhaber zu besetzen.

Der Verwaltungsrat kann unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende wählen. Des Weiteren kann er einen Sekretär bestellen, der nicht Verwaltungsratsmitglied sein muss und mit der Erstellung der Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und der Versammlungen der Anteilsinhaber beauftragt wird.

Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung durch den Vorsitzenden oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder an dem im Einberufungsschreiben angegebenen Ort zusammen. Die Einberufungen zu den Verwaltungsratssitzungen haben mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor der für diese Sitzung festgelegten Uhrzeit schriftlich an sämtliche Verwaltungsratsmitglieder zu erfolgen, außer in dringenden Fällen, in denen die Art dieser Umstände im Einberufungsschreiben anzugeben ist. Auf dieses Einberufungsschreiben kann mittels Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder per Schreiben, Telefax, E-Mail oder durch ein ähnliches Kommunikationsmittel verzichtet werden. Einzelne Versammlungen, die an den Orten und zu den Zeiten angehalten werden, die in einem zuvor vom Verwaltungsrat festgelegten Terminplan angegeben sind, bedürfen keines gesonderten Einberufungsschreibens.

Jedes Verwaltungsratsmitglied ist berechtigt, sich in den Verwaltungsratssitzungen durch ein anderes schriftlich oder per Telefax, E-Mail oder durch ein ähnliches Kommunikationsmittel bevollmächtigtes Verwaltungsratsmitglied vertreten zu lassen.

Jedes Verwaltungsratsmitglied ist berechtigt, an Sitzungen des Verwaltungsrates per Konferenzschaltung oder durch ein vergleichbares Kommunikationsmittel teilzunehmen, und diese Teilnahme gilt als persönliche Anwesenheit bei einer solchen Sitzung. Eine Sitzung des Verwaltungsrats, bei der solche Kommunikationsmittel eingesetzt werden, gilt als in Luxemburg abgehalten.

Der Verwaltungsrat kann nur beraten oder rechtsgültig handeln, wenn mindestens eine Mehrheit seiner Mitglieder bei der Verwaltungsratssitzung anwesend oder vertreten ist. Verwaltungsratsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst.

Die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates sind von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zu unterzeichnen. Abschriften oder Auszüge dieser Protokolle, die vor Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, sind vom Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden pro tempore der entsprechenden Sitzung, von zwei Verwaltungsratsmitgliedern, vom Sekretär oder einem Hilfssekretär zu unterzeichnen.

Von sämtlichen Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnete Beschlüsse gelten als ebenso rechtsgültig und wirksam, als wären sie auf einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung getroffen worden. Die jeweiligen Unterschriften können auf ein einzelnes Dokument oder auf mehrere Abschriften ein und desselben Beschlusses gesetzt werden und per Brief, Telefax oder E-Mail oder durch ein ähnliches Kommunikationsmittel bestätigt werden. Unterschriften können ferner von jedem Verwaltungsratsmitglied in Form einer elektronischen Unterschrift geleistet werden, die gemäß luxemburgischem Recht gültig ist.“

           11          

Streichung des aktuellen Artikels 10. VERSAMMLUNGEN DES VERWALTUNGSRATS

           12          

Der aktuelle Artikel 11. BEFUGNISSE ist neu zu nummerieren als Artikel 12 und lautet künftig wie folgt:

„Artikel 12. ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN

Das Management der laufenden Geschäfte der Gesellschaft und die Vertretung der Gesellschaft im Rahmen dieser laufenden Geschäfte können an ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte oder andere Vertreter übertragen werden, die Anteilsinhaber sein können oder nicht und die einzeln oder gemeinsam handeln. Ihre Ernennung, Abberufung und ihre Befugnisse werden auf Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt.

Der Verwaltungsrat kann zuweilen jegliche Befugnisse und Funktionen in Bezug auf den Betrieb und das Management der Gesellschaft an jede Führungskraft, jeden Vertreter oder jeden Beauftragten übertragen, der zu diesem Zweck ernannt wird. Insbesondere wird die Gesellschaft eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Kapitel 15 des Gesetzes (nachstehend die „Verwaltungsgesellschaft“) ernennen.

Die Gesellschaft kann im Rahmen einer notariell beglaubigten Vollmacht oder einer privatschriftlichen Urkunde auch besondere Befugnisse übertragen.“

           13          

Einfügen eines neuen Artikels 13. AUSCHÜSSE, der folgenden Wortlaut hat:

„Artikel 13. AUSSCHÜSSE

Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung und die Vollmachten dieses/dieser Ausschusses/Ausschüsse, die Bedingungen für die Ernennung, Abberufung und Vergütung und die Dauer des Mandats seiner/ihrer Mitlieder sowie seine/ihre Regeln und Verfahren werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Der Verwaltungsrat ist für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Ausschüssen zuständig.“

           14          

Einfügen eines neuen Artikels 14. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG, der folgenden Wortlaut hat:

„Die Gesellschaft wird rechtsgültig verpflichtet durch die gemeinsame Unterschrift zweier Verwaltungsratsmitglieder oder durch die gemeinsame Unterschrift eines Verwaltungsratsmitglieds und einer vom Verwaltungsrat bevollmächtigten Person oder durch die gemeinsame Unterschrift zweier sonstiger Personen, die vom Verwaltungsrat dazu bevollmächtigt wurden.“

           15          

Der aktuelle Artikel 12. ANLAGEPOLITIK ist neu zu nummerieren als Artikel 15 und lautet künftig wie folgt:

„In Anwendung des Grundsatzes der Risikostreuung hat der Verwaltungsrat die Befugnis, die im Hinblick auf jeden Teilfonds zu verfolgende Anlagepolitik und -strategie sowie die Richtlinien für die Verwaltung und die geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft festzulegen, wobei er die nachstehenden Grundsätze einzuhalten hat.

I.     Anlagebeschränkungen

Gemäß den vom Gesetz vorgegebenen und im Prospekt näher beschriebenen Anforderungen kann jeder Teilfonds investieren in:

(i)                 übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente;

(ii)               Aktien oder Anteile anderer OGAW oder OGA im Rahmen der im Prospekt vorgegebenen Grenzen, einschließlich Aktien oder Anteile eines Master-Fonds, der den Status eines OGAW hat, wenn beabsichtigt ist, dass der Teilfonds als Feeder-Fonds fungiert;

(iii)              Anteile anderer Teilfonds im Rahmen der im Gesetz vorgegebenen Bedingungen;

(iv)             Einlagen bei Kreditinstituten, die auf Verlangen zurückzuzahlen sind oder abgehoben werden können und spätestens in zwölf Monaten fällig werden;

(v)               Finanzderivate;

(vi)             sonstige Vermögenswerte im Rahmen der im Gesetz vorgegebenen Bedingungen.

Die Gesellschaft darf insbesondere die vorstehend genannten Vermögenswerte auf jedem geregelten Markt in Europa, Amerika, Afrika, Asien oder Ozeanien kaufen.

Die Gesellschaft kann auch in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten aus Neuemissionen anlegen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einem oben erwähnten geregelten Markt beantragt wird und diese Zulassung innerhalb eines Jahres nach der Emission gewährleistet ist.

Gemäß den Grundsätzen der Risikostreuung ist die Gesellschaft befugt, bis zu 100% des auf jeden Teilfonds entfallenden Vermögens in verschiedenen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anzulegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder einer oder mehrerer seiner Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD oder der Gruppe der Zwanzig (G20), von der Republik Singapur oder Hongkong oder von einer internationalen Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu deren Mitgliedern ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten gehören, begeben oder garantiert werden; falls die Gesellschaft diese Möglichkeit nutzt, müssen jedoch die Wertpapiere, die für jeden Teilfonds gehalten werden, aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen. Die Wertpapiere einer einzelnen dieser Emissionen dürfen nicht mehr als 30% des Gesamtvermögens des betreffenden Teilfonds ausmachen.

Der Verwaltungsrat kann im besten Interesse der Gesellschaft in der im Prospekt beschriebenen Weise beschließen, dass (i) die Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines Teilfonds ganz oder teilweise mit anderen Vermögenswerten, die von anderen Anlegern gehalten werden, u. a. andere Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder ihre Teilfonds, gesondert gemeinsam verwaltet werden oder dass (ii) die Vermögenswerte zweier oder mehrerer Teilfonds der Gesellschaft ganz oder teilweise gesondert oder in einem Pool gemeinsam verwaltet werden.

Anlagen jedes Teilfonds der Gesellschaft können entweder direkt oder indirekt über hundertprozentige Tochtergesellschaften getätigt werden, wie es der Verwaltungsrat zuweilen beschließen kann, und gemäß der Beschreibung im Prospekt.

Die Gesellschaft darf Techniken und Instrumente im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten einsetzen.

Der Verwaltungsrat kann gemäß den Ausführungen im Prospekt strengere Anlagebeschränkungen auferlegen.

II.            Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben

 

Die Gesellschaft darf Techniken und Instrumente wie z. B. Derivate, Pensionsgeschäfte, Optionen, Terminkontrakte, CFD und Wertpapierleihgeschäfte einsetzen, wenn der Verwaltungsrat der begründeten Meinung ist, dass diese im Hinblick auf das effiziente Portfoliomanagement der Gesellschaft wirtschaftlich angemessen sind und den Anlagezielen der einzelnen Teilfonds entsprechen.

 

Der Einsatz derartiger Techniken und Instrumente durch die Gesellschaft oder einen Teilfonds erfolgt unter Beachtung der Bedingungen und Beschränkungen der luxemburgischen Aufsichtsbehörde für das Finanzwesen und des Gesetzes.

 

Unter keinen Umständen darf ein Teilfonds bei diesen Transaktionen von seinen im Prospekt festgelegten Anlagezielen abweichen.

 

III. Gemeinsame Verwaltung und Zusammenlegung von Vermögenswerten

 

Zum Zwecke einer effektiven Verwaltung können die Verwaltungsratsmitglieder, sofern die Anlagepolitik der Teilfonds dies zulässt, die gemeinsame Verwaltung der Vermögenswerte bestimmter Teilfonds erlauben.

In diesem Fall werden die Vermögenswerte unterschiedlicher Teilfonds gemeinsam verwaltet. Die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte werden nachstehend als „Pool“ bezeichnet, ungeachtet des Umstandes, dass diese(r) Pool(s) ausschließlich für interne Verwaltungszwecke verwendet wird/werden. Die Pools stellen keine getrennten Einheiten dar und sind den Anteilsinhabern nicht direkt zugänglich. Jedem der gemeinsam verwalteten Teilfonds sind seine eigenen spezifischen Vermögenswerte zuzuweisen.

 

Bei der Zusammenlegung der Vermögenswerte von zwei oder mehreren Teilfonds werden die jedem beteiligten Teilfonds zuzurechnenden Vermögenswerte zunächst durch Bezugnahme auf dessen ursprüngliche Zuweisung von Vermögenswerten zu einem solchen Pool bestimmt und im Falle zusätzlicher Zuweisungen oder Entnahmen geändert.

 

Der Anspruch jedes beteiligten Teilfonds auf die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gilt für jeden Anlagezweig eines solchen Pools.

 

Die zugunsten der gemeinsam verwalteten Teilfonds getätigten zusätzlichen Anlagen sind diesen Teilfonds entsprechend ihren jeweiligen Anspruchsberechtigungen zuzuweisen; in ähnlicher Weise sind die verkauften Vermögenswerte auf die jedem beteiligten Teilfonds zuzurechnenden Vermögenswerte umzulegen.“

           16          

Der aktuelle Artikel 13. UNGÜLTIGKEIT UND HAFTUNG DRITTEN GEGENÜBER ist neu zu nummerieren als Artikel 16 und sein zweiter Absatz lautet künftig wie folgt:

„Jeder Teilfonds haftet gemäß den Bestimmungen des Gesetzes für seine eigenen Schulden und Verbindlichkeiten.“

           17          

Der aktuelle Artikel 14. ENTSCHÄDIGUNG ist neu zu nummerieren als Artikel 17.

           18          

Streichung von Artikel 15. ÜBERTRAGUNG, Artikel 16. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG und Artikel 17. RÜCKNAHME UND UMWANDLUNG VON ANTEILEN.

           19          

Artikel 18. NETTOINVENTARWERT lautet künftig wie folgt:

„Der Nettoinventarwert („Nettoinventarwert“) jeder Anteilsklasse jedes Teilfonds wird zuweilen von der Gesellschaft oder von ihrem Vertreter oder Bevollmächtigten unter Einhaltung der Bestimmungen im nachfolgenden Abschnitt, jedoch mindestens zweimal im Monat an einem durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegten Tag („Bewertungstag“) ermittelt.

 

Der Nettoinventarwert jeder Anteilsklasse jedes Teilfonds wird in der betreffenden Referenzwährung angegeben, die der Verwaltungsrat zuweilen bestimmen kann, und wird an jedem Bewertungstag ermittelt, indem das der jeweiligen Anteilsklasse zuzuordnende Nettovermögen des Teilfonds, d. h. der Wert des Vermögens der betreffenden Anteilsklasse, abzüglich ihrer Verbindlichkeiten zu dem vom Verwaltungsrat oder seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt am Bewertungstag, durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Anteile der jeweiligen Anteilsklasse dividiert wird.

 

Der Nettoinventarwert der Gesellschaft entspricht jederzeit dem Gesamtnettoinventarwert all ihrer Teilfonds.

 

Der Wert des Vermögens jeder Anteilsklasse der einzelnen Teilfonds wird folgendermaßen ermittelt:

 

1) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse amtlich notiert sind oder an einem anderen ordnungsgemäß funktionierenden, anerkannten und der Öffentlichkeit zugänglichen regulierten Markt eines Landes in Europa, Nord- oder Südamerika, Asien, Afrika, Australasien oder Ozeanien gehandelt werden, werden auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Durchführung der Bewertung zuletzt verfügbaren Kurses bewertet. Falls das betreffende Wertpapier oder Geldmarktinstrument an mehreren Märkten notiert ist, gilt der Kurs des Hauptmarktes für dieses Wertpapier oder Geldmarktinstrument. Falls keine relevante Notierung vorliegt oder die Notierungen nicht dem angemessenen Zeitwert entsprechen, erfolgt die Bewertung nach Treu und Glauben durch den Verwaltungsrat oder dessen Bevollmächtigten im Hinblick auf die Bestimmung des voraussichtlichen Geldkurses für solche Wertpapiere.

 

2) Nicht notierte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente werden auf der Grundlage ihres voraussichtlichen Geldkurses bewertet, der vom Verwaltungsrat oder von dessen Bevollmächtigten nach Treu und Glauben bestimmt wird.

 

3) Flüssige Mittel und Kredite werden zu ihrem Nennwert, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, bewertet.

 

4) Anteile/Aktien von OGAW, die gemäß der Richtlinie 85/611/EWG in ihrer geänderten Fassung zugelassen sind, und/oder anderen gleichgestellten OGA werden zu ihrem zuletzt verfügbaren Nettoinventarwert bewertet; bestimmte Anteile/Aktien von OGAW oder gleichgestellten OGA können auf Grundlage einer Schätzung des Werts bewertet werden, die von einem zuverlässigen, vom Anlageverwalter oder vom Anlageberater des Zielfonds unabhängigen Kursanbieter bereitgestellt wird (Kursschätzung).

 

5) Derivate werden zu ihrem Marktwert bewertet.

 

Außerdem werden angemessene Rückstellungen zur Begleichung von Kosten, Gebühren und Kommissionen, die zu Lasten der Teilfonds gehen, gebildet.

Falls es sich aus bestimmten Gründen als unmöglich oder unrichtig erweisen sollte, die Bewertung gemäß den vorstehend aufgeführten Regeln vorzunehmen, zum Beispiel aufgrund eines verborgenen Kreditrisikos, ist der Verwaltungsrat oder dessen Bevollmächtigter berechtigt, auf andere allgemein zugelassene Bewertungsprinzipien zurückzugreifen, die von einem Rechnungsprüfer geprüft werden können, um eine korrekte Bewertung des Gesamtvermögens eines jeden Teilfonds zu erhalten. Dies schließt ausdrücklich mit ein, dass bei instabiler Marktlage Anpassungen bei der Bewertung des NIW vorgenommen werden dürfen, um der hohen Volatilität, der schnellen Kursentwicklung von Wertpapieren und der angespannten Liquidität auf den betreffenden Märkten Rechnung zu tragen.

 

Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass bei der Berechnung des täglichen Nettoinventarwerts des betreffenden Teilfonds eine Swinging Single Pricing-Methode wie im Prospekt beschrieben angewendet wird. Jeder vom Verwaltungsrat oder von dessen Bevollmächtigten gefasste Beschluss bei der Berechnung des Nettoinventarwerts ist für die Gesellschaft und derzeitige, ehemalige und künftige Anteilsinhaber endgültig und bindend. Das Ergebnis einer jeden Berechnung des Nettovermögenswertes ist von einem Verwaltungsratsmitglied oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter oder einer vom Verwaltungsrat dazu bestellten Person zu beglaubigen.

 

Unbeschadet des Vorstehenden kann der Verwaltungsrat oder sein Vertreter oder Bevollmächtigter von den vorstehend dargelegten Bewertungsmethoden abweichen, wenn er der Ansicht ist, dass diese keine angemessene Bewertung eines bestimmten Vermögenswerts der Gesellschaft ermöglichen.

Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat den Wert eines Vermögenswerts anpassen, wenn der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass eine solche Anpassung notwendig ist, um dessen angemessenen Zeitwert widerzuspiegeln. Zudem kann der Nettoinventarwert angepasst werden, um bestimmte Handelskosten zu berücksichtigen, wenn dies wie im Prospekt näher beschrieben erforderlich sein sollte.

Für noch nicht bezahlte administrative und sonstige Kosten regelmäßiger oder wiederkehrender Art werden auf der Grundlage einer Schätzung des für den betreffenden Berichtszeitraum angefallenen Betrags angemessene Rückstellungen gebildet. Alle außerbilanziellen Verbindlichkeiten werden nach angemessenen und umsichtigen Kriterien gebührend berücksichtigt.

Sofern kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit und kein offensichtlicher Fehler vorliegen, ist jeder vom Verwaltungsrat oder von dessen Vertreter oder Bevollmächtigtem getroffene Beschluss bei der Berechnung des Nettoinventarwerts für die Gesellschaft und derzeitige, ehemalige und künftige Anteilsinhaber endgültig und bindend. Das Ergebnis jeder Berechnung des Nettoinventarwerts ist von einem Verwaltungsratsmitglied oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter, Beauftragten oder Bevollmächtigen des Verwaltungsrats zu beglaubigen.“

           20          

Streichung von Artikel 19. AUSGABE VON ANTEILEN.

           21          

Der aktuelle Artikel 20. KOSTEN ist neu zu nummerieren als Artikel 19 und lautet künftig wie folgt:

„Artikel 19. KOSTEN

Sämtliche mit der Gesellschaftsgründung verbundenen Kosten sowie die an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und an jeden sonstigen vom Verwaltungsrat oder einem seiner Vertreter oder Bevollmächtigten zuweilen bestellten Leistungserbringer zu zahlenden Gebühren gehen zu Lasten der Gesellschaft.

Jeder Teilfonds haftet gemäß den Bestimmungen des Gesetzes für seine eigenen Schulden und Verbindlichkeiten.

Jedwede der Gesellschaft entstandenen und nicht einem bestimmten Teilfonds zuzuordnenden Kosten werden allen Teilfonds im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Nettovermögen angelastet.

Des Weiteren trägt die Gesellschaft die folgenden Auslagen:

–      sämtliche Steuern, die mit dem Vermögen, den Einnahmen und Ausgaben verbunden sind und die zu Lasten der Gesellschaft erhoben werden,

–      übliche Börsenmakler- und Bankgebühren externer Stellen wie Transaktionsgebühren, die sich aus der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ergeben,

–      sämtliche dem Wirtschaftsprüfer und den Rechtsberatern der Gesellschaft geschuldeten Vergütungen;

–      sämtliche mit Veröffentlichungen und der Bereitstellung von Informationen für die Anteilsinhaber zusammenhängenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Übersetzung, den Druck und die Verteilung der Jahres- und der Halbjahresberichte sowie die Kosten für die Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Prospekts und die Aktualisierung, die Erstellung, den Druck, die Übersetzung, die Verteilung, den Versand, die Aufbewahrung und die Archivierung der Wesentlichen Anlegerinformationen;

–      alle Kosten für die Eintragung und die Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft in behördlichen Registern und bei Börsen;

– sämtliche im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung der Gesellschaft verauslagten Kosten.“

           22          

Einfügen von Artikel 20. AUSSETZUNG DER FESTESTELLUNG DES NETTOINVENTARWERTES, der folgenden Wortlaut hat:

„Die Gesellschaft kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt

die Berechnung des Nettoinventarwerts jeder Anteilsklasse der einzelnen Teilfonds sowie die Ausgabe, Rücknahme und Umwandlung der entsprechenden Anteile unter den nachstehend aufgeführten Umständen aussetzen:

 

i.         an jedem Geschäftstag, an dem ein Teil der Vermögenswerte des Teilfonds, der geringer ist als der vom Verwaltungsrat festgelegte bedeutende Teil, aufgrund der teilweisen oder vollständigen Schließung eines relevanten Marktes oder sonstiger Beschränkungen oder Aussetzungen an einem solchen Markt nicht gehandelt werden kann;

ii.        in Notlagen, die den Verkauf von Anlagen, die einen bedeutenden Teil des Vermögens des einzelnen Teilfonds ausmachen, unmöglich machen, oder es unmöglich machen, Mittel zum Erwerb oder aus dem Verkauf von Anlagen zu normalen Wechselkursen zu überweisen, oder aber die es unmöglich machen, den Wert von Teilen des Nettovermögens eines Teilfonds mit der angemessenen Sicherheit festzusetzen;

iii.      beim Ausfall von Kommunikationsmitteln, die normalerweise für die Festsetzung der Kurse von Anlagewerten eines Teilfonds oder zur laufenden Kursfestsetzung an einer gegebenen Börse benutzt werden;

iv.      wenn die Kurse der Anlagewerte in einem Teilfonds aus irgendeinem Grund nicht in angemessener Weise, unverzüglich oder genau festgestellt werden können;

v.       in Zeiten, in denen der Transfer von Geldern im Rahmen der Veräußerung oder des Verkaufs von Anlagen des Teilfonds nach Meinung des Verwaltungsrats nicht zu normalen Wechselkursen erfolgen kann;

vi.      wenn einer oder mehrere der Zielfonds, in welche(n) die Gesellschaft einen erheblichen Teil ihres Vermögens investiert, die Berechnung seines/ihres Nettoinventarwerts aussetzt bzw. aussetzen;

vii.    in Bezug auf einen Feeder-Fonds, wenn sein Master-Fonds die Rücknahme, die Rückzahlung oder die Zeichnung seiner Anteile bzw. Aktien auf eigene Initiative oder nach Aufforderung der zuständigen Behörden aussetzt; in diesem Fall wird die Berechnung des Nettoinventarwerts auf der Ebene des Feeder-Fonds ebenso lange ausgesetzt wie die Berechnung des Nettoinventarwerts auf der Ebene des Master-Fonds;

viii.   wenn die Kurse oder Werte der Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines Teilfonds aus einem anderen Grund nicht unverzüglich oder genau festgestellt werden können oder wenn es aus einem anderen Grund unmöglich ist, die Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines Teilfonds auf die übliche Weise und/oder ohne wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Anteilsinhaber zu veräußern;

ix.      im Falle einer Mitteilung an die Anteilsinhaber über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Anteilsinhaber zur Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft oder um die Anteilsinhaber über die Beendigung und Liquidierung eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse zu informieren und allgemein während des Verfahrens zur Liquidierung der Gesellschaft, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse;

x.       im Falle einer Mitteilung an die Anteilsinhaber über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Anteilsinhaber, um über andere in Artikel 24 der vorliegenden Satzung dargelegte Umstrukturierungsmaßnahmen zu entscheiden, oder um die Anteilsinhaber über eine solche Umstrukturierungsmaßnahme zu informieren und insbesondere während des Verfahrens zur Bestimmung des entsprechenden Umtauschverhältnisses;

xi.      in Zeiten, in denen der Handel mit Anteilen der Gesellschaft, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse an einer relevanten Börse, an der diese Anteile notiert sind, ausgesetzt, eingeschränkt oder geschlossen ist; und

xii.    unter außergewöhnlichen Umständen, wenn der Verwaltungsrat dies für erforderlich hält, um irreversible negative Auswirkungen auf die Gesellschaft, einen Teilfonds oder eine Anteilsklasse zu verhindern, gemäß dem Grundsatz der gerechten Behandlung der Anteilsinhaber in ihrem besten Interesse.

Im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die die Interessen der Anteilsinhaber beeinträchtigen könnten, oder wenn Zeichnungs-, Rücknahme- und Umwandlungsanträge für Anteile eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse in erheblichem Umfang eingehen, behält sich der Verwaltungsrat das Recht vor, den Nettoinventarwert pro Anteil für den Teilfonds oder die Anteilsklasse erst dann zu ermitteln, wenn die Gesellschaft für den betreffenden Teilfonds oder die betreffende Anteilsklasse die erforderlichen Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten getätigt hat.

Ausgesetzte Zeichnungs-, Rücknahme- und Umwandlungsanträge werden wie Zeichnungs-, Rücknahme- und Umwandlungsanträge bezüglich des ersten Bewertungstages nach dem Ende des Aussetzungszeitraums behandelt, es sei denn, die Anleger haben ihre Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umwandlungsanträge durch eine schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft oder einen ihrer Vertreter widerrufen, die vor der Beendigung des Aussetzungszeitraums bei diesen eingeht.

Die Gesellschaft wird eine solche Aussetzung auf die von ihr für angemessen erachtete Art den wahrscheinlich von ihr betroffenen Personen zur Kenntnis bringen.

Die Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts eines Teilfonds und/oder gegebenenfalls der Ausgabe, Rücknahme und/oder Umwandlung von Anteilen eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Nettoinventarwerts und/oder gegebenenfalls die Ausgabe, Rücknahme und/oder Umwandlung von Anteilen eines anderen Teilfonds oder einer anderen Anteilsklasse.“

           23          

Artikel 21. GESCHÄFTSJAHR UND BILANZEN lautet künftig wie folgt:

„Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.“

           24          

Artikel 23. DIVIDENDEN lautet künftig wie folgt:

„Es können zuweilen gemäß den geltenden Gesetzen und dem Prospekt Ausschüttungen von Dividenden beschlossen werden.

Ausschüttungen können in der Währung, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort gezahlt werden, die vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegt werden.

Der Verwaltungsrat kann zu den von ihm festgelegten Bedingungen und unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Anteilsinhaber die Ausschüttung von Stockdividenden anstelle von Bardividenden beschließen.

Dividenden, die innerhalb von fünf (5) Jahren nach ihrer Ankündigung nicht eingefordert wurden, verfallen und werden erneut der oder den von der Gesellschaft oder dem betreffenden Teilfonds ausgegebenen Anteilsklasse(n) zugeteilt.

Auf von der Gesellschaft angekündigte und für den Begünstigten aufbewahrte Dividenden werden keine Zinsen gezahlt.“

           25          

Artikel 24. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT, LIQUIDATION, ZUSAMMENLEGUNG, TEILUNG, EINBRINGUNG ODER UMWANDLUNG EINES TEILFONDS lautet künftig wie folgt:

„Artikel 24. AUFLÖSUNG, BEENDIGUNG, ZUSAMMENLEGUNG, AUFTEILUNG UND UMSTRUKTURIERUNG

AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

Die Gesellschaft kann jederzeit durch Beschluss der Hauptversammlung der Anteilsinhaber unter Einhaltung der für die Änderung der vorliegenden Satzung erforderlichen Beschlussfähigkeit und Stimmenmehrheit aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren, die natürliche oder juristische Personen sein können und die von der die Auflösung beschließenden Hauptversammlung der Anteilsinhaber ernannt werden, welche ebenfalls ihre Befugnisse und ihre Vergütung festlegt.

Sollte eine Auflösung der Gesellschaft bevorstehen, so darf nach der Veröffentlichung des ersten Einberufungsschreibens zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der Anteilsinhaber zum Zwecke der Auflösung der Gesellschaft keine weitere Ausgabe, Umwandlung oder Rücknahme von Anteilen mehr erfolgen. Sämtliche zum Zeitpunkt einer solchen Veröffentlichung im Umlauf befindlichen Anteile sind an der Verteilung des Liquidationserlöses der Gesellschaft beteiligt.

Beträge, die von einem Anteilsinhaber nicht eingefordert werden, werden bei Abschluss der Liquidation bei der Caisse de Consignation hinterlegt.

AUFLÖSUNG EINES TEILFONDS ODER SCHLIESSUNG VON ANTEILSKLASSEN

Für den Fall, dass der Nettoinventarwert eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse aus irgendeinem Grund unter einen für eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung dieses Teilfonds oder dieser Anteilsklasse vom Verwaltungsrat festgesetzten Mindestwert gefallen ist oder diesen nicht erreicht hat, oder im Rahmen einer Rationalisierung oder aufgrund vorherrschender Marktbedingungen oder sonstiger Bedingungen, wie unter anderem politische, wirtschaftliche, aufsichtsrechtliche oder sonstige Bedingungen, die sich dem Einfluss des Verwaltungsrates entziehen, und unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber oder aus einem anderen im Prospekt dargelegten oder durch geltende Gesetze oder Regulierungsbestimmungen gegebenen Grund kann der Verwaltungsrat beschließen, einen solchen Teilfonds oder eine solche Anteilsklasse zu schließen und im erforderlichen Umfang zu liquidieren und somit alle Anteile des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Anteilsklasse zu dem an dem vom Verwaltungsrat festgelegten Bewertungstag der Zwangsrücknahme entsprechenden Nettoinventarwert pro Anteil zwangsweise zurückzunehmen.

Die Anteilsinhaber werden über den Beschluss des Verwaltungsrates, einen Teilfonds oder eine oder mehrere Anteilsklassen zu schließen, durch eine Mitteilung oder auf andere durch gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften zulässige oder geforderte Weise informiert. In der Mitteilung werden die Gründe für die Liquidation oder Schließung angegeben sowie das hierzu angewendete Verfahren.

Die tatsächlichen Veräußerungspreise von Anlagen, die Aufwendungen für die Veräußerung und die Liquidationskosten werden je nach Fall bei der Berechnung des für die Zwangsrücknahme geltenden Nettoinventarwerts berücksichtigt. Anteilsinhaber des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Anteilsklasse(n) sind daraufhin nicht mehr berechtigt, die Rücknahme oder die Umwandlung ihrer Anteile vor dem Datum des Inkrafttretens der Zwangsrücknahme zu beantragen, sofern der Verwaltungsrat nicht beschließt, dass dies nicht im besten Interesse der Anteilsinhaber dieses Teilfonds oder dieser Anteilsklasse(n) ist.

Rücknahmeerlöse, die von Anteilsinhabern nach der Zwangsrücknahme nicht eingefordert werden, werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im Namen der Personen, die Anspruch hierauf haben, bei der „Caisse de Consignation“ hinterlegt. Erlöse, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingefordert werden, verfallen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften.

Die Schließung und Liquidation eines Teilfonds oder von Anteilsklassen haben keinen Einfluss auf das Bestehen anderer Teilfonds oder Anteilsklassen. Der Beschluss, den letzten bestehenden Teilfonds der Gesellschaft zu schließen und zu liquidieren, führt zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

Sofern vom Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen nichts anderes beschlossen wird, werden alle zurückgenommenen Anteile annulliert.

ZUSAMMENLEGUNG

Für den Fall, dass der Nettoinventarwert eines Teilfonds aus irgendeinem Grund unter einen für eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung dieses Teilfonds vom Verwaltungsrat festgesetzten Mindestwert gefallen ist oder diesen nicht erreicht hat, oder im Rahmen einer Rationalisierung oder aufgrund vorherrschender Marktbedingungen oder sonstiger Bedingungen, wie unter anderem politische, wirtschaftliche, aufsichtsrechtliche oder sonstige Bedingungen, die sich dem Einfluss des Verwaltungsrates entziehen, und unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber oder aus einem anderen im Prospekt dargelegten oder durch geltende Gesetze oder Regulierungsbestimmungen gegebenen Grund kann der Verwaltungsrat beschließen, eine der Zusammenlegungen im Sinne des Gesetzes vornehmen. Zur Klarstellung: Dies kann jegliche Zusammenlegungen von Teilfonds sowie jegliche nationalen oder grenzüberschreitenden Zusammenlegungen umfassen, an denen die Gesellschaft oder einer ihrer Teilfonds und andere luxemburgische OGAW oder Teilfonds davon beteiligt sind, sei es durch die Aufnahme oder die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder des Nettovermögens allein.

Jede Zusammenlegung dieser Art unterliegt den Bedingungen und Verfahren, die von Kapitel 6 des Gesetzes vorgegeben sind, insbesondere bezüglich des vom Verwaltungsrat aufzustellenden Zusammenlegungsplans und der den Anteilsinhabern zur Verfügung zu stellenden Informationen. Eine solche Zusammenlegung erfordert nicht die vorherige Zustimmung der Anteilsinhaber, es sei denn, durch eine solche Transaktion wird das Bestehen der Gesellschaft beendet; in diesem Fall muss die Hauptversammlung der Anteilsinhaber über die Transaktion und das Datum ihres Inkrafttretens beschließen. Die Hauptversammlung entscheidet durch einen Beschluss, der keinen Beschlussfähigkeitsanforderungen unterliegt und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird.

Unter denselben Umständen wie unter den in Absatz 5 oben beschriebenen kann der Verwaltungsrat eine Übernahme beschließen, bei der die Gesellschaft oder ein oder mehrere Teilfonds die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder nur das Nettovermögen von (i) einem oder mehreren Teilfonds eines anderen luxemburgischen oder ausländischen OGA ungeachtet seiner Form oder (ii) eines luxemburgischen oder ausländischen OGA ohne eigene Rechtspersönlichkeit übernimmt. Die Umtauschverhältnisse zwischen den betreffenden Anteilen der Gesellschaft und den Anteilen oder Aktien des aufgenommenen OGA oder des betreffenden Teilfonds von diesem OGA werden auf der Grundlage der jeweiligen Nettoinventarwerte pro Anteil oder Aktie an dem Tag, an dem die Übernahme in Kraft tritt, berechnet.

AUFTEILUNG

Im Interesse eines Teilfonds und seiner Anteilsinhaber kann der Verwaltungsrat zudem beschließen, einen Teilfonds oder Teile von ihm in einen oder mehrere andere Teilfonds aufzuteilen.

Die Anteilsinhaber des von der Aufteilung betroffenen Teilfonds werden über den Beschluss, einen Teilfonds aufzuteilen, durch eine Mitteilung oder auf andere durch gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften zulässige oder geforderte Weise informiert. In der Mitteilung werden die Gründe für diese Entscheidung angegeben sowie das für die beabsichtigte Transaktion angewendete Verfahren gemäß den geltenden Vorschriften. Anteilsinhabern des jeweiligen Teilfonds wird die Möglichkeit gegeben, innerhalb eines Zeitraums von 1 (einem) Monat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung die kostenlose Rücknahme oder Umwandlung ihrer Anteile zu beantragen. Nach Ablauf dieser 1-monatigen (einmonatigen) Frist sind Anteilsinhaber, die den Rückkauf oder die Umwandlung ihrer Anteile nicht beantragt haben, durch den Beschluss der Aufteilung gebunden.

Zusätzlich zu dem oben Gesagten kann die Gesellschaft auch einen anderen luxemburgischen oder ausländischen OGA, der in Form einer Gesellschaft organisiert ist, gemäß dem Luxemburger Gesellschaftsgesetz und gemäß jeglichen sonstigen geltenden Gesetzen und Vorschriften aufnehmen.

Zwangsweise Umwandlung von Anteilsklassen oder Anteilen einer Anteilsklasse

Für den Fall, dass der Nettoinventarwert einer Anteilsklasse aus irgendeinem Grund unter einen für eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung dieser Anteilsklasse vom Verwaltungsrat festgesetzten Mindestwert gefallen ist oder diesen nicht erreicht hat, oder im Rahmen einer Rationalisierung oder aufgrund vorherrschender Marktbedingungen oder sonstiger Bedingungen, wie unter anderem politische, wirtschaftliche, aufsichtsrechtliche oder sonstige Bedingungen, die sich dem Einfluss des Verwaltungsrates entziehen, und unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber oder aus einem anderen im Prospekt dargelegten oder durch geltende Gesetze oder Regulierungsbestimmungen gegebenen Grund kann der Verwaltungsrat die zwangsweise Umwandlung von Anteilsklassen in eine oder mehrere andere Anteilsklassen innerhalb der Gesellschaft beschließen. Im Rahmen einer Rationalisierung oder aufgrund sonstiger Bedingungen, wie unter anderem aufsichtsrechtliche Bedingungen, die sich dem Einfluss des Verwaltungsrates entziehen, und unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber oder aus einem anderen im Prospekt dargelegten oder durch geltende Gesetzen oder Regulierungsbestimmungen gegebenen Grund kann der Verwaltungsrat die zwangsweise Umwandlung von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer oder mehrerer anderer Anteilsklassen innerhalb der Gesellschaft beschließen. Die Anteilsinhaber der betroffenen Anteilsklasse(n) werden über den Beschluss der zwangsweisen Umwandlung durch eine Mitteilung oder auf andere durch gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften zulässige oder geforderte Weise informiert. In der Mitteilung werden die Gründe sowie das für die beabsichtigte Umwandlung angewendete Verfahren angegeben. Den betroffenen Anteilsinhabern wird die Möglichkeit gegeben, innerhalb eines Zeitraums von 1 (einem) Monat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung die kostenlose Rücknahme oder Umwandlung ihrer Anteile in einen anderen Teilfonds oder eine oder mehrere andere Anteilsklassen zu beantragen. Nach Ablauf dieser 1-monatigen (einmonatigen) Frist sind Anteilsinhaber, die den Rückkauf oder die Umwandlung ihrer Anteile nicht beantragt haben, durch den Beschluss der zwangsweisen Umwandlung gebunden.

Sofern in den vorangegangenen Absätzen oder im Rahmen geltender Gesetze oder Vorschriften nichts anderes bestimmt wurde, haben Anteilsinhaber kein Recht, über jegliche Transaktionen der Reorganisation oder der Schließung in Bezug auf irgendeinen Teilfonds oder eine oder mehrere seiner Anteilsklassen zu entscheiden.“

           26          

Artikel 25. SATZUNGSÄNDERUNG hat folgenden Wortlaut:

„Die vorliegende Satzung kann zuweilen von einer Hauptversammlung der Anteilsinhaber unter Beachtung der nach dem Luxemburger Gesellschaftsrecht vorgeschriebenen Beschlussfähigkeits- und Abstimmungsbestimmungen geändert werden.“

           27          

Artikel 26. GELTENDES GESETZ hat folgenden Wortlaut:

„Sämtliche nicht durch die vorliegende Satzung geregelten Angelegenheiten werden gemäß dem Luxemburger Gesellschaftsgesetz und dem Gesetz entschieden.“

Auf dieser zweiten außerordentlichen Hauptversammlung können die Beschlüsse auf der Tagesordnung ohne die Anforderungen in Bezug auf die Beschlussfähigkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Anteilsinhaber können persönlich abstimmen oder einen Stimmbevollmächtigten bestellen. Die Vollmacht bezieht sich auf die vorgeschlagenen Änderungen der Satzung, die in der Einladung dargelegt sind. Auf jeden Anteil entfällt eine Stimme. Der Text der vorgeschlagenen Änderungen der Satzung der Gesellschaft ist auf Anfrage am Sitz der Gesellschaft erhältlich.

Anteilsinhaber, die nicht an dieser zweiten außerordentlichen Versammlung teilnehmen können, werden gebeten, das beigefügte Vollmachtsformular per Post an Nordea Investment Funds S.A., 562, rue de Neudorf, L-2220 Luxemburg zu schicken oder per Fax unter der Nummer +352433 940 an Nordea Investment Funds S.A. zu senden. Vollmachten sind nur gültig, wenn sie vor dem 9. Mai 2018, 17.00 Uhr (CET) eingehen.

HINWEIS: Vollmachtsformulare, die für die außerordentliche Hauptversammlung vom 15. März 2018 eingegangen sind, behalten für die zweite außerordentliche Hauptversammlung ihre Gültigkeit, sodass Anteilsinhaber, die bereits ein Vollmachtsformular für die außerordentliche Hauptversammlung vom 15. März 2018 eingereicht haben, kein neues Vollmachtsformular einreichen dürfen.

 

Für Anteilsinhaber in Deutschland sind der Prospekt, die Satzung, der Bericht des Abschlussprüfers sowie die wesentlichen Anlegerinformationen auf Wunsch am Sitz der deutschen Informationsstelle Société Générale, Niederlassung Frankfurt, Neue Mainzer Straße 46-50, 60311 Frankfurt am Main kostenlos und in Papierform erhältlich.

 

Luxemburg, 13. April 2018

Im Auftrag des Verwaltungsrats

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